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XI ZR 122/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 122/12 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt am 14. Oktober 2014 beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16. Januar 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger zu 3) zu 4) zu 8) zu 9) zu 11) zu 12) zu 14) zu 15) zu 22) zu 25) zu 30)

0,751%, 0,829%, 2,740%, 3,255%, 1,127%, 2,043%, 1,893%, 1,002%, 5,384%, 2,301%, 0,626%,

der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger der Kläger die Klägerin der Kläger der Kläger der Kläger die Klägerin die Klägerin der Kläger die Klägerin die Klägerin der Kläger der Kläger der Kläger die Klägerin zu 35) zu 40) zu 44) zu 45) zu 50) zu 51) zu 54) zu 55) zu 60) zu 62) zu 63) zu 64) zu 67) zu 71) zu 74) zu 77) zu 78) zu 80) zu 83) zu 85) zu 89) zu 94) zu 96) zu 98) zu 101) zu 105) zu 106)

3,005%, 6,213%, 1,002%, 5,191%, 1,503%, 2,634%, 0,626%, 2,184%, 0,626%, 1,603%, 1,753%, 2,504%, 4,447%, 2,254%, 12,521%, 5,537%, 2,504%, 3,836%, 2,003%, 1,252%, 1,252%, 7,513%, 1,503%, 1,252%, 1,503%, 0,626% und 1,202%.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.490.213,11 €.

Gründe:

Die Kläger haben im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds die Feststellung begehrt, dass sie aus den von der Beklagten der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen nicht persönlich verpflichtet seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn. 1 und vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 81/05, WuM 2008, 614 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

Joeres Matthias Ellenberger Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4a O 191/05 KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2012 - 26 U 27/06 -

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