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VIa ZR 1707/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 1707/22 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. September 2023 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR1707.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Am 28. Januar 2020 erwarb die Klägerin von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz CLA 220 CDI 4MATIC zu einem Kaufpreis von 24.700 €. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 44.007 km auf und war mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse: EURO 6) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte die Klägerin teilweise über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Darin hieß es unter anderem:

"II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […]

[…]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt:

- […]

- […]

- gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.

- gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […] Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. […]" Die Klägerin, die behauptet hat, selbst Inhaberin deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte zu sein, hat die Beklagte zuletzt auf Zahlung von 21.798,46 € (Kaufpreis abzüglich gezogener Nutzungsvorteile auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs im Umfang von 500.000 km) nebst Verzugszinsen ab dem 3. März 2021 (Berufungsantrag zu 1) und auf Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2) an die Darlehensgeberin, jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, deren Klage in erster Instanz keinen Erfolg gehabt hat, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels vor der mündlichen Revisionsverhandlung ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der geltend gemachten Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2) weiter. Die Parteien haben in der Revisionsinstanz unstreitig gestellt, dass die Klägerin das Fahrzeug während des laufenden Revisionsverfahrens am 31. Januar 2023 mit einer Laufleistung von 144.960 km für 21.000 € an einen Dritten veräußert hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin die Berufungsanträge zu 1 und zu 3 im Hinblick auf die Veräußerung des Fahrzeugs für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat, soweit die Klägerin ihren Revisionsangriff zuletzt noch aufrechterhalten hat, Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei, soweit die Klägerin Zahlung an die Darlehensgeberin verlange, unzulässig, weil die Klägerin insoweit nicht prozessführungsbefugt sei. Die Klägerin habe etwa bestehende deliktische Ansprüche gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin abgetreten. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie die Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Eine bloße Sicherungsabtretung berühre zwar regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Allerdings sei die Klägerin hierzu nur unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft befugt. Soweit die Klägerin Leistung an die Darlehensgeberin verlange, fehle die erforderliche Ermächtigung. Ferner sei mangels Aktivlegitimation der Klägerin weder der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen noch der Klägerin die beantragte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzuerkennen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht entschieden, das mit dem Berufungsantrag zu 1 verfolgte Begehren sei unzulässig, weil die Klägerin mangels Nachweises ihrer Ermächtigung für die Geltendmachung eines an die Darlehensgeberin abgetretenen deliktischen Anspruchs nicht prozessführungsbefugt sei. Bei der Sicherungsabtretung liegt die Erteilung einer Ermächtigung nahe (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2022 - V ZR 91/21, BGHZ 235, 277 Rn. 38 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111). Davon abgesehen sind die Prozesserklärungen der Klägerin, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, juris Rn. 18 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), so zu verstehen, die Klägerin habe durch zwei Instanzen einen eigenen Anspruch - wenn auch zuletzt mit der Maßgabe, dass im abgekürzten Leistungsweg an ihre eigene Gläubigerin geleistet werden solle (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, NJW 2023, 1287 Rn. 29 mwN) - geltend gemacht.

2. Weiter rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, da die Klägerin deliktische Ansprüche wirksam an die Darlehensgeberin abgetreten habe, sei weder der Verzug der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs festzustellen noch die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten freizustellen. Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte und damit zu deren klageweisen Geltendmachung berechtigt, weil die in der Sicherungsabrede zwischen der Klägerin und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1141/22, juris Rn. 12 ff.; - VIa ZR 1619/22, juris Rn. 11 ff.; - VIa ZR

1657/22, WM 2023, 1368 Rn. 11 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteile vom 3. Juli 2023 - VIa ZR 1498/22, juris Rn. 11 ff.; - VIa ZR 155/23, juris Rn. 11 ff.; Urteile vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 11; - VIa ZR 1632/22, juris Rn. 7; - VIa ZR 318/23, juris Rn. 7).

III. 10 Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich im Umfang der zuletzt reduzierten Anträge auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das über die Berufungsanträge zu 1 und zu 3 in der von der Klägerin zulässig nach § 264 Nr. 2 ZPO reduzierten Fassung sowie über den Berufungsantrag zu 4 zu entscheiden haben wird.

Menges Rensen Krüger Wille Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2021 - 20 O 165/21 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2022 - 23 U 3699/21 - Götz

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