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1 StR 509/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 509/20 BESCHLUSS vom 19. Mai 2021 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

4.

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei ECLI:DE:BGH:2021:190521B1STR509.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. November 2019 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte M. die Verwertung von Urkunden im Selbstleseverfahren beanstandet, weil die Feststellung zum Abschluss des Selbstleseverfahrens insoweit fehle, dass auch die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen (Inbegriffsrüge, § 261 i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), ist wegen unzutreffenden und unvollständigen Vortrags unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Revisionsführer behauptet, die „Urkundsinhalte [seien] auch nicht anderweitig ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, insbesondere weder im Rahmen von Zeugenvernehmungen, anderweitiger Verlesungen und/oder durch Vorhalte, die Zeugen oder Sachverständigen gemacht“ worden (RB S. 35). Jedoch ergibt sich – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – aus dem Protokoll, dass eine Reihe von Urkunden, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt und im Rahmen von Zeugenvernehmungen vorgehalten und „erörtert“ wurden.

Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags zu einer entscheidungserheblichen Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 – 3 StR 424/16 Rn. 5) bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit der Inbegriffsrüge durch das Revisionsgericht, so dass diese nicht zulässig erhoben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 584/10 Rn. 8; vom 18. August 2010 – 5 StR 312/10 und vom 15. Juni 2005 – 1 StR 202/05).

2. Die von dem Angeklagten Mi. erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch die Verlesung der Niederschrift der Rechtshilfevernehmung des Zeugen K.

ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsverstoß beruht, § 337 Abs. 1 StPO. Denn das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung nicht auf die verfahrensfehlerhaft eingeführten Vernehmungsinhalte gestützt, sondern diese beweiswürdigend lediglich zugunsten des Angeklagten herangezogen, aber als widerlegt angesehen.

Raum Hohoff Jäger Pernice Bellay Vorinstanz: Halle, LG, 26.11.2019 - 926 Js 912/11 8/15 2 KLs

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