AnwZ (Brfg) 18/19
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 18/19 BESCHLUSS vom
2. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ECLI:DE:BGH:2019:021219BANWZ.BRFG.18.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 2019 durch die Richterin Grüneberg beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Das der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Dezember 2018 zugestellte Scheinurteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe: 1 Nachdem die Parteien die Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Scheinurteils des Anwaltsgerichtshofs auszusprechen.
Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Wie im Zulassungsbeschluss des Senats vom 24. Juni 2019 (juris Rn. 4 f. mwN) näher begründet, handelt es sich bei der versehentlichen Zustellung einer Urteilsausfertigung, die auf einem bloßen Urteilsentwurf basiert, um ein Nicht- oder Scheinurteil, dessen Anfechtung gleichwohl zulässig bleibt, bis der Rechtsschein durch eine förmliche richterliche Entscheidung beseitigt ist. Eine solche ist seitens des Anwaltsgerichtshofs nicht ergangen. Dem Rechtsmittel fehlte auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senat, aaO Rn. 7 ff.), weil der Kläger auf der Basis des Scheinurteils zunächst einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte und überdies die ihm persönlich erteilte Urteilsausfertigung erst im Juli 2019 zurückgegeben hat. Das Rechtsmittel der Beklagten hätte danach - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Beigeladene hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt und trägt daher etwaig entstandene außergerichtliche Kosten selbst.
Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 Satz 2 BRAO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Für die getroffenen Entscheidungen ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3-5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin zuständig.
Grüneberg Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 20.12.2018 - BayAGH III - 4 - 5/18 -