• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 18/19

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 18/19 BESCHLUSS vom

2. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ECLI:DE:BGH:2019:021219BANWZ.BRFG.18.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 2019 durch die Richterin Grüneberg beschlossen:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Dezember 2018 zugestellte Scheinurteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe: 1 Nachdem die Parteien die Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Scheinurteils des Anwaltsgerichtshofs auszusprechen.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Wie im Zulassungsbeschluss des Senats vom 24. Juni 2019 (juris Rn. 4 f. mwN) näher begründet, handelt es sich bei der versehentlichen Zustellung einer Urteilsausfertigung, die auf einem bloßen Urteilsentwurf basiert, um ein Nicht- oder Scheinurteil, dessen Anfechtung gleichwohl zulässig bleibt, bis der Rechtsschein durch eine förmliche richterliche Entscheidung beseitigt ist. Eine solche ist seitens des Anwaltsgerichtshofs nicht ergangen. Dem Rechtsmittel fehlte auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senat, aaO Rn. 7 ff.), weil der Kläger auf der Basis des Scheinurteils zunächst einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte und überdies die ihm persönlich erteilte Urteilsausfertigung erst im Juli 2019 zurückgegeben hat. Das Rechtsmittel der Beklagten hätte danach - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Beigeladene hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt und trägt daher etwaig entstandene außergerichtliche Kosten selbst.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 Satz 2 BRAO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Für die getroffenen Entscheidungen ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3-5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin zuständig.

Grüneberg Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 20.12.2018 - BayAGH III - 4 - 5/18 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 18/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 112 BRAO
2 125 VwGO
1 193 BRAO
1 21 GKG
1 5 VwGO
1 87 VwGO
1 92 VwGO
1 161 VwGO
1 162 VwGO
1 173 VwGO
1 269 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 112 BRAO
1 193 BRAO
1 21 GKG
1 5 VwGO
1 87 VwGO
1 92 VwGO
2 125 VwGO
1 161 VwGO
1 162 VwGO
1 173 VwGO
1 269 ZPO

Original von AnwZ (Brfg) 18/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 18/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum