Paragraphen in 3 StR 595/14
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR 595/14 vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 7. März 2012 (15 Ds 26/12), vom 11. Juli 2012 (15 Ds 53/12), vom 24. Oktober 2012 (15 Ds 148/12), vom 23. August 2013 (15 Ds 76/13), vom 27. September 2013 (15 Ds 255/12), vom 23. Oktober 2013 (15 Ds 77/13) und vom 5. Februar 2014 (15 Ds 226/13) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Jugendkammer hat übersehen, dass bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch bereits in dieses einbezogene Entscheidungen im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14, NStZ-RR 2014, 356 <LS>). Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.
Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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