Paragraphen in IX ZR 33/17
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 33/17 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Mai 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2019:020519UIXZR33.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer
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