Paragraphen in V ZB 155/16
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 155/16 BESCHLUSS vom 20. Juli 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:200717BVZB155.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in Abschiebungssachen insgesamt abzusehen (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 23; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 Rn. 21).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Von einer Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann Brückner RiBGH Dr. Kazele ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 31. Juli 2017 Die Vorsitzende Stresemann Hamdorf Weinland Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2016 - 150A XIV (B) 73/16 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2016 - 25 T 702/16 -
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