Paragraphen in X ZR 109/12
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 109/12 BESCHLUSS vom 28. April 2015 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, dass die Auslegung des Klagepatents im Berufungsurteil teilweise von der Auslegung dieses Patents im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 (X ZR 6/11) abweicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird bereits durch seine Annahme getragen, dass für die angegriffene Ausführungsform keine Verschiebung des Taktes für den Operationsschritt im Vermittlungssystem dargetan ist, welcher auf den Signalempfang und eine sich daraus ergebende Bestimmung eines Empfangszeitfensters folgt (vgl. Urteil X ZR 6/11 Rn. 26, 27).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Verfahrens wird für alle Instanzen auf 15.000.000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Meier-Beck Deichfuß Gröning Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2011 - 4a O 6/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2012 - I-2 U 16/11 -
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