Paragraphen in 10 W (pat) 29/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 29/15 Verkündet am 17. Oktober 2017
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BESCHLUSS In der Einspruchs-Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2010 045 291
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hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Januar 2015 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, - übrige Unterlagen wie Patentschrift.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2010 045 291, dessen Erteilung am 16. Mai 2013 veröffentlicht wurde, ist am 14. August 2013 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende bezieht sich hinsichtlich fehlender Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften:
DE 27 30 629 C2 (E1) GB 1 197 301 A (E3) DE 77 36 974 U1 (E12) EP 0 139 827 A2 (E13)
Außerdem macht sie eine angebliche Offenkundige Vorbenutzung geltend und legt hierzu Fotos E5 bis E7 sowie weitere Belege, u. a. zwei Eidesstattliche Versicherungen (E9 und E10) vor.
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 19. Januar 2015 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. April 2015 eingegangene Beschwerde des Patentinhabers.
Er führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 20. September 2017 ihren Einspruch zurückgenommen und ist daher nicht mehr am Verfahren beteiligt. Da der Patentinhaber Beschwerdeführer ist, war das Verfahren von Amts wegen fortzuführen (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Auflage, § 61 Rn. 33).
Zu den von der Einsprechenden außerdem behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung Zeugenbeweis erhoben und er hat diese nach Vernehmung der beiden Zeugen und eingehender Beweiswürdigung sowie Erörterung mit dem Patentinhaber als hinreichend nachgewiesen angesehen.
Der Beschwerdeführer und Patentinhaber hat daraufhin seinen Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 10. August 2015 zum Hauptantrag gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses vom 19. Januar 2015, das Patent in diesem Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die geltenden Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:
1. Formsteinverlegevorrichtung mit einer Greifeinrichtung (10) zum Greifen einer Formsteinlage (11), wobei die Greifeinrichtung (10) auf gegenüberliegenden Seiten einer Formsteinlage (11) anordenbare Ausrichtbacken (12a, 12b) aufweist, die eine Mehrzahl von Verschiebeelementen (24) umfassen, die in Richtung der Formsteinlage (11) vorstehen, beim Schließen der Ausrichtbacken (12a, 12b) mit einzelnen Formsteinreihen in Kontakt treten und diese Formsteinreihen gegenüber benachbarten Formsteinreihen verschieben, und wobei zumindest ein Ausrichtbacken (12a, 12b) ein Backenbasiselement (20) umfasst, das beim Greifvorgang in Verschieberichtung der Formsteinreihen bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest zwei Verschiebeelemente (24) derart an dem zumindest einen Ausrichtbacken (12a, 12b) angeordnet und ausgebildet sind, dass sie beim Schließen der Ausrichtbacken (12a, 12b) zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den Formsteinreihen in Eingriff gelangen, so dass sie den Verschiebevorgang dieser Formsteinreihen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auslösen, und dass die zumindest zwei Verschiebeelemente (24) während des Verschiebevorgangs zwischen einer Ausgangsposition, in der sie unterschiedlich weit über das Backenbasiselement (20) vorstehen, und einer Endposition relativ zum Backenbasiselement (20) bewegbar sind.
2. Formsteinverlegevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der zumindest eine Ausrichtbacken (12a, 12b) eine am Backenbasiselement (20) schwenkbar befestigte Schwenkschiene (22) aufweist, an der die Verschiebelemente (24) befestigt sind und die in unterschiedliche Winkelstellungen relativ zum Backenbasiselement (20) verschwenkbar ist.
3. Formsteinverlegevorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkschiene (22) zwischen einer Schrägstellung, in der die Schwenkschiene (22) schräg zu benachbarten Stirnseiten von Formsteinen (4) verläuft, und einer Parallelstellung, in der die Schwenkschiene (22) parallel zu den benachbarten Stirnseiten der Formsteine (4) verläuft, schwenkbar ist.
4. Formsteinverlegevorrichtung nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Backenbasiselement (20) eine geradlinige Längsschiene umfasst, die während des Greifvorgangs senkrecht zur Verschieberichtung der Formsteinreihen angeordnet ist.
5. Formsteinverlegevorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkschiene (22) aus einem länglichen Profilelement besteht, an dem eine Mehrzahl von Verschiebelementen (24) mit veränderbarem Abstand befestigt sind.
6. Formsteinverlegevorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der zumindest eine Ausrichtbacken (12a, 12b) eine Gelenkhebeleinrichtung (28) aufweist, die am Backenbasiselement (20) gelagert ist, wobei die Schwenkschiene (22) an einer von ihrer Schwenkachse beabstandeten Stelle an der Gelenkhebeleinrichtung (28) abgestützt ist, so dass die Winkelstellung der Schwenkschiene (22) mittels der Gelenkhebeleinrichtung (28) veränderbar ist.
7. Formsteinverlegevorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkhebeleinrichtung (28) eine Kniehebeleinrichtung umfasst, die in einer ersten Übertotpunktstellung die Schwenkschiene (22) in einer bestimmten Winkelstellung relativ zum Backenbasiselement (20) fixiert, während sie nach Schwenken über den Totpunkt eine Annäherung der Schwenkschiene (22) an das Backenbasiselement (20) bewirkt.
8. Formsteinverlegevorrichtung nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass der zumindest eine Ausrichtbacken (12a, 12b) eine am Backenbasiselement (20) beweglich gelagerte Steuereinrichtung aufweist, die mit der Gelenkhebeleinrichtung (28) in Wirkverbindung ist, um diese in Abhängigkeit des Verschiebezustands der Formsteinreihen zu verschwenken.
9. Formsteinverlegevorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung eine Steuerschiene (41) umfasst, die in Richtung der Formsteinlage (11) über die Schwenkschiene (22) vorsteht, wenn sich diese in einer Schrägstellung relativ zum Backenbasiselement (20) befindet, und mit zunehmender Verschiebung der Formsteinreihen von den Formsteinen (4) in eine weiter zurückgeschobene Stellung verschiebbar ist.
10. Formsteinverlegevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zumindest zwei Verschiebeelemente (24) teleskopisch längenveränderlich sind und/oder mittels separater Zustelleinrichtungen in Positionen mit unterschiedlichem Überstand über das Backenbasiselement (20) bringbar sind.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als das Patent mit einem eingeschränkten Patentanspruch 1 beschränkt aufrechterhalten worden ist.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10, welche auf den ursprünglichen Hilfsantrag 1 zurückgehen, sind zulässig.
Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal der Bewegbarkeit der Verschiebeelemente zwischen einer Ausgangs- und einer Endposition relativ zum Backenbasiselement findet seine Stütze im erteilten Anspruch 10 sowie in Abs. [0044] der Streitpatentschrift und ist an den entsprechend gleichlautenden Stellen der Offenlegungsschrift ursprungsoffenbart.
Die übrigen Patentansprüche sind unter Anpassung an den geänderten Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung unverändert geblieben.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit außer Zweifel steht, ist patentfähig.
3.1 Das dort gegenüber der erteilten Fassung hinzugenommene Merkmal der Bewegbarkeit der Verschiebeelemente zwischen einer Ausgangs- und einer Endposition relativ zum Backenbasiselement findet sich weder bei einer von dem druckschriftlich angeführten Stand der Technik (E1, E3, E12 und E13) noch bei einer von den geltend gemachten Vorbenutzungen (E5 bis E10) umfassten Vorrichtung, so dass die Neuheit gegeben ist.
3.2 Da sich im gesamten aufgezeigten Stand der Technik auch keinerlei Hinweis auf die mit dem geltenden Patentanspruch 1 nunmehr beanspruchte spezielle Ausbildung einer Formsteinverlegevorrichtung findet, beruht dessen Gegenstand auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Mit dem demnach gewährbaren geltenden Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen, auf vorteilhafte Ausgestaltungen seines Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar.
5. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung im Einzelnen bedarf es nicht, da dem Antrag des einzig noch am Verfahren beteiligten Patentinhabers stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö
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