• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 335/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 335/13 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. November 2011 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war und hat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen.

Im zweiten Durchgang hat das Landgericht den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es wiederum abgesehen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt bereits darin, dass die Strafkammer keine eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB getroffen hat.

Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt mit der Begründung, dass sie "zu den diesbezüglichen Feststellungen der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main keine ergänzenden oder abweichenden Feststellungen in der nunmehrigen Hauptverhandlung" treffen konnte. Damit hat sie insoweit auf die Feststellungen des Urteils vom 21. November 2011 in unzulässiger Weise Bezug genommen. Dieses Urteil war nämlich im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen - wozu auch die Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zählen - aufgehoben worden. Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (BGHR StGB § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 16). Die Bezugnahme auf mit dem früheren Urteil aufgehobene Feststellungen wird nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, ergänzende oder abweichende Feststellungen hätten in der nunmehrigen Hauptverhandlung nicht getroffen werden können (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 97).

Die unterbliebenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB entziehen hier auch der Maßregelentscheidung die Grundlage.

Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs für die Anordnung von Maßregeln gemäß § 64 StGB und hinsichtlich der Regeln für die Gesamtstrafenbildung auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts.

Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 335/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 21 StGB
1 49 StGB
1 64 StGB
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 21 StGB
1 49 StGB
1 64 StGB
1 349 StPO

Original von 2 StR 335/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 335/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum