Paragraphen in XIII ZB 51/21
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 51/21 BESCHLUSS vom 16. Juni 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:160625BXIIIZB51.21.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die mangelnde Ladung des Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren nicht gerügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 98/19, juris Rn. 10 bis 12; vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, InfAuslR 2022, 331 Rn. 17 mwN) und kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darin liegt, dass die beteiligte Behörde, in deren organisatorischen Spielraum es gelegen hätte, die Flugbuchung und das für das konkrete Flugdatum zu beschaffende Passersatzpapier erst nach erfolgter Festnahme des Betroffenen zu organisieren, versucht hat, ihn bereits vorher durch eine Einzelmaßnahme abzuschieben (vgl. zum Beschleunigungsgebot BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, juris Rn. 13,
16; vom 2. August 2022 - XIII ZB 79/20, juris Rn. 9; zur Beschaffung von Passersatzpapieren BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 4/20, juris Rn. 8; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 93/22, juris Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Holzinger Tolkmitt Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 10.03.2021 - 271 XIV 177/21 (271 XIV 109/21) LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.08.2021 - 5 T 331/21 -
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