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VI B 102/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.10.2012, VI B 102/12 Doppelte Haushaltsführung, eigener Hausstand bei Eheleuten; grundsätzliche Bedeutung Gründe Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, in jeder Hinsicht genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor; der Zulassungsgrund der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist lediglich behauptet, aber weder weiter begründet noch dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt im Streitfall nicht vor. Die als vermeintlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, wenn die Eheleute dort in eine familiengerechte Wohnung einziehen, ist nicht klärungsbedürftig, weil diese Frage für sich betrachtet für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht allein entscheidungserheblich ist. Zutreffend hat das Finanzgericht insoweit auf den Beschluss des BFH vom 27. Mai 2009 VI B 162/08 (BFH/NV 2009, 1435) Bezug genommen. Danach erfordert die Entscheidung, ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i.S. des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammenleben, eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242, BStBl II 2009, 153, m.w.N.). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann deshalb der Aspekt, dass die von den Eheleuten bezogene Wohnung nach Größe und Ausstattung ein familiengerechtes Wohnen gestattet, zwar von Bedeutung sein, bleibt aber letztlich nur ein Umstand von vielen, der in die Abwägung einzubeziehen ist.

Entsprechendes gilt für die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob grundsätzlich ein zeitlich nicht begrenztes oder befristetes Arbeitsverhältnis für eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort spreche. Deshalb ist auch diese Frage nicht grundsätzlich bedeutsam.

Soweit die Kläger die Frage als vermeintlich bedeutsam aufwerfen, ob der Begriff des Mittelpunkts der Lebensinteressen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem der doppelten Haushaltsführung identisch sei, ist nicht erkennbar, inwieweit diese Frage für den Streitfall entscheidungserheblich ist; die Kläger führen dazu auch nichts aus. Dies gilt auch für die Frage, ob und in welcher Höhe Umzugskosten nach Aufgabe der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind.

2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision damit begründen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere, belassen es die Kläger bei dieser Behauptung, ohne i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO näher darzulegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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