Paragraphen in 5 StR 270/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 346 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 46 | StPO |
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1 | 45 | StPO |
1 | 46 | StPO |
4 | 346 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 270/17 BESCHLUSS vom 13. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR270.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2017 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. November 2016 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Rechtsanwalt Q. am 11. November 2016 form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Deswegen hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 22. Februar 2017 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Verteidiger hat mit am 4. Mai 2017 eingegangenem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision begründet. Es sei zu vermuten, dass er einen am 5. Januar 2017 gefertigten Schriftsatz zur „Berufungsbegründung“ aus Unachtsamkeit nicht versandt habe.
2. Der Antragsteller hat zwar nicht zugleich einen Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt. Der Erreichung seines Rechtsschutzziels steht dies aber nicht zwingend entgegen, weil die Bewilligung der Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist dem Verfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 StR 245/13 Rn. 3 mwN).
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2017 ausgeführt:
„Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66, 67). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Wiedereinsetzungsgesuch enthält keine Angaben dazu, wann der Antragsteller Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erhalten hat.“
Dem tritt der Senat bei. Es verbleibt daher bei dem Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 2017.
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
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