Paragraphen in 3 StR 475/23
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2 | 32 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 475/23 BESCHLUSS vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen politischer Verdächtigung ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR475.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2023 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr Zahlungserleichterungen bewilligt. Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da es unzulässig ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist nicht gemäß § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermittelt und somit nicht wirksam eingereicht worden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2022 - 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54 Rn. 4 mwN; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 32d Rn. 2). Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der formgerechten Übermittlung ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht (§ 32d Satz 3 und 4 StPO).
Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 28.09.2023 - 18 KLs 241 Js 12216/22
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