Paragraphen in XI ZR 234/21
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5 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 234/21 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:261021BXIZR234.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen (§ 78b Abs. 1 ZPO), wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Kreditkartenverträgen. Die Klä- gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Aufwendungsersatz aufgrund der von dem Beklagten mit einer Kreditkarte getätigten Verfügungen in Anspruch.
Der Beklagte begehrt von der Klägerin widerklagend den Widerruf von Mitteilungen an die Wirtschaftsauskunftei S.
H. AG, die Wiederherstellung seiner dort zuvor bestehenden Bonitätsbewertung und die Unterlassung weiterer im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Geschäftsbeziehung stehender Meldungen an Wirtschaftsinformationsdienste sowie hilfsweise für den Fall des Erfolgs der Widerklage die Zahlung von Schadensersatz.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.197,17 € nebst Zinsen sowie Inkassokosten verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 10. März 2021 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung hat der Beklagte fristgerecht Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Dieser hat vor Ablauf der bis zum 16. August 2021 verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde gegenüber dem Senat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2021 die Niederlegung des Mandats angezeigt. Eine Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht erfolgt.
Mit E-Mail an den Bundesgerichtshof vom 16. August 2021 hat der Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und seinem Antrag fünf Ablehnungsschreiben von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten angeschlossen. Eines dieser Ablehnungsschreiben datiert auf den 15. April 2021 und steht nicht im Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung durch den drittinstanzlichen Prozessvertreter.
Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 17. August 2021 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) nicht vorliegen und eine Ergänzung seines Antrags infolge der mit Ablauf des 16. August 2021 verstrichenen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr möglich sei. Mit E-Mail vom 27. August 2021 hat der Beklagte seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unter Hinweis auf das Fehlschlagen seiner eigenen Bemühungen weiterverfolgt.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat sie darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9, vom 13. Januar 2021 - XI ZR 358/20, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021 - XI ZR 448/20, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2). Darüber hinaus ist § 78b ZPO dann bereits nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2001 - XI ZR 215/00, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, juris Rn. 3).
So verhält es sich hier. Der Beklagte ist an der Verfolgung seiner Rechte bisher nicht durch die mangelnde Vertretungsbereitschaft der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte gehindert gewesen. Aus der E-Mail des Beklagten vom 27. August 2021 ergibt sich, dass die Beendigung des bis Anfang Juli 2021 bestehenden Mandats auf seine Veranlassung zurückgeht, weil Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Prozessbevollmächtigten bestanden. Objektive Anhaltspunkte, welche die Bewertung des Beklagten ansatzweise stützen oder eine Mandatskündigung sonst rechtfertigen könnten, sind indes nicht vorgetragen. Selbst die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt wäre deshalb schuldhaft veranlasst. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann der Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10 und vom 13. Januar 2021 - XI ZR 358/20, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, FamRZ 2017, 1705 Rn. 8 und vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 16. August 2021 verlängerten Frist begründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 7, vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris Rn. 19 und vom 13. Januar 2021 - XI ZR 358/20, juris Rn. 9).
Ellenberger Ettl Matthias Allgayer Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 02.11.2020 - 4 O 200/20 OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.03.2021 - 5 U 182/20 -
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