• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZB 13/25

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 13/25 BESCHLUSS vom 25. September 2025 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 a) Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind im Regelfall der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6).

b) Die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich eines noch nicht feststehenden Steuererstattungsanspruchs aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist unabhängig davon zulässig, welche Umstände zu einer Steuererstattung führen können.

BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - IX ZB 13/25 - LG Bamberg AG Bamberg ECLI:DE:BGH:2025:250925BIXZB13.25.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 25. September 2025 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 26. Februar 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche des Schuldners für den Veranlagungszeitraum 2022 auch für die Zeit vom 13. März 2022 bis zum 15. Mai 2022 aufrechterhalten und insoweit die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. 1 Mit Beschluss vom 13. März 2019 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter und stellte die Restschuldbefreiung in Aussicht.

Der Schuldner beantragte am 10. März 2022, ihm nach Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erteilen, und machte geltend, dass die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit Ablauf des 13. März 2022 erfüllt seien. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung. Mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2022 hob das Gericht das Insolvenzverfahren nach Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung auf. Zugleich beschloss es, dass der Insolvenzbeschlag für näher bezeichnete Steuererstattungsansprüche des Schuldners für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2022 und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrechterhalten bleibe. Es ordnete die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge an und beauftragte den Beteiligten mit ihrem Vollzug.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diese Entscheidung hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Auf die von dem Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, der unter anderem in WM 2024, 2020 veröffentlicht ist, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags für Steuererstattungsansprüche auf die Veranlagungszeiträume 2019, 2020, 2021 und 2022 bis einschließlich 15. Mai 2022 beschränkt ist und der sofortigen Beschwerde im Übrigen stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner eine vollständige Aufhebung der Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags und der Anordnung der Nachtragsverteilung erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit dieses die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts wegen der Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags im Hinblick auf Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2022 für die Zeit vom 13. März 2022 bis einschließlich 15. Mai 2022 zurückgewiesen hat. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet und zurückzuweisen.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung bleibe auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Einkommensteuererstattungsanspruch sei bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen nicht von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst und daher der Nachtragsverteilung vorzubehalten. Unerheblich sei, dass dem Insolvenzgericht etwaige Steuererstattungsansprüche des Schuldners für den in Frage stehenden Zeitraum bereits zuvor ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. Dezember 2021 bekannt gewesen seien. Von Bedeutung sei vielmehr, dass der Insolvenzverwalter keinerlei Einfluss darauf habe, wann die vollständige Rückzahlung etwaiger Steuererstattungsansprüche durch das Finanzamt abgeschlossen sei. Soweit nach dem Schlusstermin noch Steuererstattungen erfolgten, sei davon auszugehen, dass diese erst nachträglich als Gegenstand der Masse ermittelt worden seien. Da dem Schuldner am 16. Mai 2022 Restschuldbefreiung erteilt worden sei und Vermögen, das ein Schuldner nach dem Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO erwerbe, nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre, sei allerdings eine Beschränkung des Insolvenzbeschlags und der Nachtragsverteilung der Steuererstattungsansprüche auf die Zeit bis einschließlich 15. Mai 2022 geboten.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand. Nur soweit das Beschwerdegericht die Anordnung für Steuererstattungsansprüche des Schuldners im Veranlagungszeitraum 2022 auch auf die Zeit vom 13. März 2022 bis einschließlich 15. Mai 2022 bezogen hat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen.

a) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am 13. März 2019 eröffnet worden. Anwendbar sind daher die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379; Art. 103k EGInsO).

b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO für Steuererstattungsansprüche aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, aus Kfz-Steuer sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegeben sind, soweit diese Ansprüche vor oder während des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich begründet worden sind. Nach dieser Bestimmung ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.

aa) Eine Nachtragsverteilung hat grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9; vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 7).

bb) Allerdings ist § 287 Abs. 2 InsO entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts für die Voraussetzungen, unter denen eine Nachtragsverteilung angeordnet werden kann, bedeutungslos. Die Nachtragsverteilung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände angeordnet werden, die Bestandteil der Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 1 InsO sind. Pfändbare Forderungen des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind - solange weder das Insolvenzverfahren aufgehoben noch die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Erteilung der Restschuldbefreiung gegeben sind unabhängig von einer Abtretungserklärung des Schuldners Bestandteil der Insolvenzmasse.

Dies gilt in gleicher Weise für Ansprüche auf Steuererstattungen. Sie gehören zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 8 mwN). Daher kommt es nicht darauf an, dass § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO den Einkommensteuererstattungsanspruch des Schuldners nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 393). Es geht im Streitfall nicht um die Reichweite der Abtretung von Forderungen auf Bezüge an einen Treuhänder. Vielmehr steht die Rechtsmacht und Verpflichtung des Insolvenzverwalters, gemäß § 80 Abs. 1 InsO, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO während des Insolvenzverfahrens die steuerlichen Pflichten des Schuldners wahrzunehmen, außer Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024, aaO Rn. 15 mwN).

cc) Der Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 13).

(1) § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt nicht voraus, dass die Existenz oder der Ort eines Massegegenstands dem Verwalter während der Dauer des Insolvenzverfahrens unbekannt war. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände,

von deren Existenz der Verwalter wusste, die er aber irrtümlich für nicht verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse zog (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 6; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, WM 2011, 79 Rn. 11; vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, NZI 2017, 608 Rn. 18; vom 26. September 2024, aaO). Gleiches gilt, wenn Gegenstände während der Verfahrensdauer tatsächlich (noch) nicht verwertbar waren (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, aaO) oder wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO).

Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind folglich im Regelfall gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, NZI 2017, 608 Rn. 18). Diese Rechtsprechung trägt einerseits insbesondere dem Interesse des Schuldners in der Insolvenz natürlicher Personen Rechnung, der damit nach Erteilung der Restschuldbefreiung in einem sogenannten asymmetrischen Verfahren - wie im Streitfall - nicht länger als nötig den Beschränkungen des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird. Andererseits wird mit der Anordnung der Nachtragsverteilung zugleich dem Interesse der Insolvenzgläubiger Genüge getan, an der Verwertung von Massegegenständen auch dann noch zu partizipieren.

(2) Danach kommt es für die Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter an der Geltendmachung der Steuererstattungsansprüche auch objektiv gehindert gewesen ist. Ebenso wenig ist entgegen der Rechtsbeschwerde maßgeblich, dass das Insolvenzgericht nach einem von ihm gefertigten Aktenvermerk bereits am 16. Dezember 2021 von dem Bestehen von Steuererstattungsansprüchen des Schuldners für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ausgegangen ist. Aus welchem Grund die Verwertung der bereits vor dem Schlusstermin bekannten Ansprüche bislang unterblieben ist, ist für die Anordnung der Nachtragsverteilung unerheblich, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Insolvenzverwalters unterblieben sein sollte (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6).

c) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung ohne weitere Prüfung der von dem Schuldner geltend gemachten steuerlichen Ursprünge der Steuererstattungsansprüche angeordnet. Ob ein pfändbarer Steuererstattungsanspruch aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auch in voller Höhe zugunsten der Insolvenzmasse zu verwerten ist, ist allenfalls und erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung der Nachtragsverteilung zu prüfen.

aa) Für die allein in Frage stehende Anordnung der Nachtragsverteilung ist unerheblich, welche Umstände zu einer Steuererstattung führen können. Insbesondere steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen, dass der Steuererstattungsanspruch - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der Höhe nach von einer von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abweichenden Berechnung der steuerlichen Einkünfte des Schuldners abhängen kann. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bewertung der Dienstwagennutzung als geldwerter Vorteil im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der tatsächlichen Nutzung durch den Schuldner abwich und sich damit womöglich gemäß § 850e ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ein zu hoher pfändbarer Betrag aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu Gunsten der Masse ergeben haben könnte, kann deshalb dahinstehen. Ein Steuererstattungsanspruch ist in vollem Umfang pfändbar (§ 46 Abs. 1 AO) und somit Bestandteil der Insolvenzmasse

(§ 35 Abs. 1 InsO). Die Frage, ob ein Steuererstattungsanspruch dem freien Vermögen des Schuldners oder der Masse zuzuordnen ist, bestimmt sich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuerrecht, sondern nach Insolvenzrecht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - IX ZR 64/21, WM 2022, 290 Rn. 9 mwN). Der Insolvenzschuldner hat mit der Vorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch erlangt, so dass dieser in die Masse fällt, wenn der ihn begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer verwirklicht ist. Derartige Steuererstattungsansprüche werden daher zu Recht allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 18).

Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 393 mwN; BFHE 259, 229 Rn. 16 mwN). Das hat der Senat bereits mit seinem vorangegangenen Beschluss im Streitfall ausgeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 10 f), worauf verwiesen wird.

bb) Unabhängig davon kann der Schuldner einer Verwertung des Steuererstattungsanspruchs zugunsten der Masse grundsätzlich nicht entgegenhalten, die Steuererstattung gehe darauf zurück, dass bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die Naturalleistungen zu hoch bewertet worden seien und deshalb ein zu hoher Steuerabzug erfolgt sei. Es obliegt dem Schuldner, solche Einwände gegenüber dem Drittschuldner zu erheben. Sieht der Schuldner hiervon ab, kann er dies nicht der Verwertung eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs zugunsten der Masse entgegenhalten.

Die Ermittlung des Wertes der Sachleistungen obliegt - soweit gemäß § 850e Nr. 3 ZPO Geld- und Naturalleistungen für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zusammenzurechnen sind - dem Drittschuldner (MünchKomm-ZPO/Smid, 7. Aufl., § 850e Rn. 14; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850e Rn. 63). Strebt der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen an, muss er dies gegenüber dem Drittschuldner - gegebenenfalls im Wege der Klage gegen den Drittschuldner vor dem Prozessgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, WM 2013, 137 Rn. 6; vom 19. April 2016 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 528 Rn. 5; vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 11) - geltend machen. Die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 ZPO nicht mitzurechnen sind, hat auch bei der Zusammenrechnung mit Naturalleistungen ebenfalls der Drittschuldner zu ermitteln (vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, aaO Rn. 10). Auch insoweit obliegt es dem Schuldner, eine für ihn günstigere Bemessung der Abzüge gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen.

cc) Selbst wenn dem Schuldner eine ihm günstigere Bewertung der Naturalleistungen gegenüber dem Drittschuldner oder vor dem Prozessgericht nicht möglich gewesen sein sollte, ohne dass dieser Umstand in den Verantwortungsbereich des Schuldners fiele (vgl. zu den Anforderungen an den Einzelnachweis bei § 8 Abs. 2 EStG Gröpl in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, 2025, § 8 Rn. C 44 ff mwN), stünde dies der Anordnung der Nachtragsverwaltung hinsichtlich des Steuererstattungsanspruchs nicht entgegen. Dies beträfe nicht die Pfändbarkeit, sondern allein die Höhe des schließlich festgesetzten Steuererstattungsanspruchs. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall der schließlich festgesetzte Steuererstattungsanspruch nur teilweise zugunsten der Masse verwertet werden kann. Dies wäre allenfalls und erst bei Einziehung jener der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Ansprüche und vor deren anschließender Verteilung zu prüfen. Eine Berücksichtigung bereits bei der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht ist weder geboten noch möglich.

d) Hingegen fehlt es an ausreichenden Feststellungen, auf deren Grundlage Steuererstattungsansprüche für die Zeit ab dem 13. März 2022 noch zur Insolvenzmasse gehören können. Wird dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, dass er nach dem Ende der Abtretungsfrist oder - wie im Streitfall - nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO erwirbt, gemäß § 300a Abs. 1 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, WM 2014, 569 Rn. 5; vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 9). Das gilt namentlich auch für einen (anteiligen) Steuererstattungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014, aaO Rn. 5 f; Urteil vom 13. Januar 2022 - IX ZR 64/21, ZIP 2022, 332 Rn. 11 ff; Beschluss vom 26. September 2024, aaO).

Dies richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt, zu welchem dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Vielmehr hat das Insolvenzgericht zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO - in der maßgeblichen Fassung vom 15. Juli 2013 (s.o. Rn. 6) - eingetreten waren (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 9). Nach dem im Streitfall allein in Betracht kommenden § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Schuldners, wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht. Nach der Sachdarstellung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren soll dies am 13. März 2022 der Fall gewesen sein. Ob dieser Zeitpunkt zutrifft, hat das Beschwerdegericht im weiteren Verfahren noch festzustellen.

Schoppmeyer Harms Schultz Kunnes Selbmann Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 18.10.2022 - 4 IN 376/18 LG Bamberg, Entscheidung vom 26.02.2025 - 12 T 2/23 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZB 13/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 300 InsO
5 203 InsO
3 8 EStG
3 287 InsO
3 850 ZPO
2 35 InsO
1 34 AO
1 46 AO
1 103 EGInsO
1 36 InsO
1 80 InsO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 34 AO
1 46 AO
1 103 EGInsO
3 8 EStG
2 35 InsO
1 36 InsO
1 80 InsO
5 203 InsO
3 287 InsO
6 300 InsO
3 850 ZPO

Original von IX ZB 13/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZB 13/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum