Paragraphen in II ZA 1/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 103 | GG |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 103 | GG |
BUNDESGERICHTSHOF II ZA 1/24 BESCHLUSS vom 30. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZA1.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Prof. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 8. Juli 2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Klägers, die im Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1), hat keinen Erfolg.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Kläger wiederholt, ergänzt und erläutert seine im Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragenen Rügen, die der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZR 39/24, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 2).
Born Sander Wöstmann B. Grüneberg von Selle Vorinstanzen: LG Berlin II Littenstraße, Entscheidung vom 01.11.2022 - 100 O 18/22 KG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2024 - 12 U 117/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 103 | GG |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 103 | GG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen