Paragraphen in 4 StR 639/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 639/17 BESCHLUSS vom 7. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070618B4STR639.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Betruges in 155 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.825 Euro angeordnet. Die wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Da die von den betrogenen Kunden vereinbarungsgemäß als Anzahlungen auf die angegebenen Privatkonten überwiesenen Geldbeträge unmittelbar dem Zugriff des über diese Konten verfügungsberechtigten Angeklagten unterlagen und somit von ihm selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt waren, ist die von der Strafkammer getroffene Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.825 Euro gegen den Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 11. Januar 2018 zutreffend dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einziehungsentscheidung bedarf aber der Ergänzung um den Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung.
Nach den Feststellungen hob der Angeklagte die auf den Privatkonten eingegangenen Kundengelder in bar ab und verwandte sie vollständig zur Begleichung von Verbindlichkeiten der von ihm als Geschäftsführer vertretenen P. GmbH. Durch diese Verwendung der Gelder erlangte die drittbegünstigte Gesellschaft unentgeltlich und ohne rechtlichen Grund eine Befreiung von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe. Zudem muss sich die Gesellschaft im Rahmen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB die Kenntnis des Angeklagten über die Herkunft der Gelder zurechnen lassen. Damit liegen auch gegen die Gesellschaft als Drittbegünstigte die Voraussetzungen des § 73b Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für eine Wertersatzeinziehung in Höhe von 134.825 Euro vor, ohne dass es wegen der der Gesellschaft zurechenbaren Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der Gelder auf die Frage einer Entreicherung der Drittbegünstigten ankommt (§ 73e Abs. 2 StGB). Da mehrere Einziehungsadressaten bezüglich derselben Erwerbstat gesamtschuldnerisch haften (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668), ist dies zugunsten des Angeklagten im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 mwN).
Der lediglich geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Feilcke
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