Paragraphen in 19 W (pat) 104/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 104/09 Verkündet am 8. August 2012
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 103 25 685.7-34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dr.-Ing. Scholz beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H01H - hat die am 2. Juni 2003 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 27. Januar 2012 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 26. März 2009, eingegangen am 27. März 2009.
Die - wie mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelderin hat Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Demnach gelten
- der der Zurückweisung zugrundeliegende Patentanspruch 1 vom 27. Oktober 2004,
- die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 15 - die ursprüngliche Beschreibung und - die mit Eingabe vom 4. Juli 2003 eingereichten Druckzeichnungen, Figuren 1 bis 4.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Gliederung:
1. Freiluftdurchführung (1) 1.1 zum Anschluss eines luftisolierten Hochspannungsleiters an Bauteile in einem gasgekapselten Gehäuse (18) auf Erdpotenzial 2. mit Befestigungsmitteln (12, 13) zum gasdichten Anbringen der Freiluftdurchführung (1) an dem Gehäuse (18) und 3. einem über einen hohlen Isolator (2) gasdicht mit den Befestigungsmitteln (12, 13) verbundenen Freiluftanschluss (8) zum Anschluss des Hochspannungsleiters, 4. wobei sich elektrisch leitende Verbindungsmittel (4, 7, 11) in dem Isolator (2) zwischen dem Freiluftanschluss (8) und einem zum Anschluss der Bauteile vorgesehenen Innenanschluss (35) erstrecken, dadurch gekennzeichnet, 5. dass die Verbindungsmittel einen in dem Isolator (2) angeordneten Trennschalter (4) aufweisen.
Mit den in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, eine Freiluftdurchführung bereitzustellen, die neben dem reinen Anschluss eines Hochspannungsleiters von einer Luftisolation in die Schutzgasisolation eines geerdeten Gehäuses über ihre Verbindungsmittel zusätzliche Funktionen bereitstellt (S. 2 Abs. 3 der u. U.).
Die Anmelderin ist der Ansicht, die Anordnung eines Trennschalters in der Durchführung breche mit allen Traditionen, da Trennschalter bisher entweder außerhalb des Gehäuses oder innerhalb des auf Erdpotenzial liegenden Gehäuses anordnet würden, so dass die beanspruchte Durchführung auch gegenüber der aus EP 1 174 968 A1 bekannten neu und erfinderisch sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Denn der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung elektrische Energietechnik/Hochspannungstechnik mit Berufserfahrung bei Entwicklung und Betrieb von Hochspannungsschaltgeräten, insbesondere für gasgekapselte Schaltanlagen.
1. Der Senat hat zwar Bedenken, ob die ursprünglichen Unterlagen hinsichtlich des Schaltvermögens des anmeldungsgemäßen Trennschalters lediglich solche Geräte als erfindungszugehörig offenbaren, die beim Trennvorgang allenfalls Leerlaufströme, jedoch schon keinen Laststrom mehr schalten können, so dass die von der Anmelderin in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2008 aufgezeigten Trennschalter-Unterschiede möglicherweise nicht einmal die Neuheit der beanspruchten Freiluftdurchführung begründen könnten.
Denn die anmeldungsgemäße Aufgabe stellt lediglich auf eine zusätzliche Funktion der Freiluftdurchführung ab, das Schaltvermögen des anmeldungsgemäßen Trennschalters ist nicht, auch nicht beiläufig erwähnt (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 34 Rdn. 334 Nr. 6), und das in den Figuren dargestellte Kontaktsystem lediglich mit "vorteilhafterweise" bzw. "zweckmäßigerweise" bezeichnet (S. 5, Abs. 3 und 4 der u. U.). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.
2. Jedenfalls ergibt sich die Freiluftdurchführung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise schon allein aus dem Stand der Technik gemäß der EP 1 174 968 A1.
Aus dieser Druckschrift ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 bekannt eine
1. Freiluftdurchführung 1 (vgl. Zusammenfassung: die Funktion der HS-Durchführung wird durch das Schaltgerät übernommen)
1.1 zum Anschluss eines luftisolierten Hochspannungsleiters 7 an Bauteile in einem gasgekapselten Gehäuse 9, 12, 15, 21 auf Erdpotenzial (Sp. 4 Z. 4 und 5 i. V. m. Sp. 3, Z. 55: aus Metall)
2. mit Befestigungsmitteln 8 zum gasdichten Anbringen der Freiluftdurchführung 1 an dem Gehäuse 9, 12, 15, 21 (Sp. 3 Z. 35 bis 55) und
3. einem über einen hohlen Isolator gasdicht (Sp. 4 Z. 4) mit den Befestigungsmitteln 8 verbundenen Freiluftanschluss 6 zum Anschluss des Hochspannungsleiters 7,
4. wobei sich elektrisch leitende Verbindungsmittel in dem Isolator zwischen dem Freiluftanschluss 6 und einem zum Anschluss der Bauteile vorgesehenen Innenanschluss (mitzulesen am Zwischengehäuse 8) erstrecken,
wobei 5.teilweise dass die Verbindungsmittel einen in dem Isolator angeordneten TrennsSchalter (Sp. 3 Z. 30 bis 33: Leistungsschalter aller Typen oder Lasttrennschalter) aufweisen.
Die anspruchsgemäße Freiluftdurchführung unterscheidet sich demnach von der bekannten lediglich dadurch, dass der im Isolator angeordnete Schalter nur einen praktisch stromlosen Trennvorgang durchführen kann.
Dieser Unterschied kann aber nicht patentbegründend sein.
Denn mit abnehmendem Schaltvermögen eines Hochspannungsschaltgeräts verringern sich dessen konstruktive Abmessungen insbesondere in radialer Richtung und machen deshalb leistungslos schaltbare Trenner umso geeigneter, in einem hohlen Isolator untergebracht zu werden.
Da im Übrigen auch schon der gemäß EP 1 174 968 A1 bedarfsweise vorgesehene Lasttrennschalter die für die jeweilige Spannungsebene erforderliche Trennstrecke innerhalb des Isolators bereitstellen muss, bedarf es für den Fachmann auch keines besonderen Hinweises, bedarfsweise auch einen "Leer-Trennschalter" an dieser Stelle vorzusehen, wenn Last- und Kurzschlußströme durch andere Schaltgeräte innerhalb des gasgekapselten Gehäuses abgeschaltet werden können, bevor der (Leer-)Trennschalter öffnet.
Da wegen der Bindung an den Antrag nur einheitlich über die Patentanmeldung entschieden werden kann, fallen mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 auch die Unteransprüche.
Im Übrigen sind die in den geltenden Unteransprüchen 2 bis 4 und 7 bis 15 angegebenen Merkmale dem Fachmann aus der EP 1 174 968 A1 bzw. der DE 100 32 656 A1 entweder bekannt oder durch diese nahegelegt; die in den Ansprüchen 5 und 6 beschriebene Gleit- bzw. Steck-Kontaktanordnung gehört zu den grundlegenden konstruktiven Lösungen, wenn im geschlossenen Zustand eine große Stromtragfähigkeit gefordert ist, und ist dem Fachmann auf dem Gebiet der Hochspannungsschaltgeräte seit vielen Jahrzehnten bekannt.
Dr. Hartung Dr. Kaminski Kirschneck Dr. Scholz Pü
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