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EnVR 21/10

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 21/10 BESCHLUSS vom

6. April 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:060417BENVR21.10.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 6. April 2017 beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, 3 ZPO auf 50.000 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 70 f.).

Limperg Sunder Grüneberg Deichfuß Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08 -

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