• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 417/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 417/16 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR417.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin H. A.

sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin H.

A.

ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. verurteilt worden ist, und des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigte der Nebenkläger F. A.

dem Angeklagten im Rahmen einer lautstarken Auseinandersetzung ein Taschenmesser und rief ihm zu: "Komm runter, ich ficke Dich Du Hurensohn". Im weiteren Verlauf stach der Angeklagte mit einem Küchenmesser auf den Nebenkläger ein und versetzte ihm mehrere Schnitte am Kopf, einen am linken unteren Arm und einen Stich in den Bauch, der zur Eröffnung der Bauchhöhle und Perforation des Dickdarms führte. Sodann ließ der Angeklagte von dem Nebenkläger ab.

Die dafür verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat sie dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Nebenkläger die Tat provoziert habe, jedoch spreche das Ausmaß der zugefügten Verletzungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles.

Diese Begründung vermag den Strafausspruch nicht zu tragen. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, sich mit Blick auf das festgestellte Tatvorgeschehen ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen des § 213 Alternative 2 StGB gegeben sind, und bei der Prü- fung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine umfassende Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen.

Die Erörterung des § 213 Alternative 2 StGB war hier geboten, denn die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN). Da selbst die Tötung eines Menschen und damit die Herbeiführung des denkbar schwersten Erfolges bei vorangegangener Provokation in milderem Licht zu betrachten ist, genügt der bloße Hinweis des Landgerichts auf die eingetretenen Verletzungsfolgen nicht den Anforderungen an die Begründung der Strafrahmenwahl, die auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu erfolgen hat.

Der Ausspruch über die Einzelstrafe beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der dargelegten Grundsätze den gemilderten Strafrahmen angewendet und eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

Becker Schäfer Tiemann Berg Hoch

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 417/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 2 StGB
2 213 StGB
2 349 StPO
1 224 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 2 StGB
2 213 StGB
1 224 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO

Original von 3 StR 417/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 417/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum