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6 W (pat) 318/06

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 318/06

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2004 033 724 …

BPatG 152 08.05

…

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Die Einsprechenden haben gegen das Patent 10 2004 033 724, dessen Erteilung am 27. Oktober 2005 veröffentlicht worden war, jeweils Einspruch erhoben. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. Februar 2013 erloschen. Die Einsprechenden, die jeweils mit Bescheid vom 18. Juni 2013 aufgefordert worden waren, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend machen, haben keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und die Einsprüche vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden sind, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - „Informationsübermittlungsverfahren II“; BPatG GRUR 2007, 449 f. - „Rundsteckverbinder“).

2. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Patentjahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Die Einsprechenden haben kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf des Patents und damit kein Interesse an einer Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht. Das Einspruchsverfahren ist damit erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“ = BPatGE 51, 128 ff.).

3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG - „Radauswuchtmaschine“, a. a. O.).

Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Cl

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