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5 StR 503/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 503/22 BESCHLUSS vom 31. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR503.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt zur Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ergänzend:

Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe drei konkret benannte Teile aus Chatverläufen betreffend die Taten 4, 8 und 10 der Urteilsgründe, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden seien, nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt und damit entgegen § 261 StPO den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft (vgl. hierzu LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 261 ff.). Insoweit teilt der Senat die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts nicht. Die Rüge dringt aber aus folgenden Gründen nicht durch:

Das Tatgericht ist nicht gehalten, im Urteil sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu erörtern und ihren Beweiswert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 883), zumal sich ihre Relevanz im Laufe der Hauptverhandlung relativiert haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18 Rn. 9). Wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung vielmehr nur dann, wenn sich die Erörterung des Beweismittels mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 Rn. 18).

Daran gemessen deckt der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler auf. Betreffend die Tat 10 ergibt sich dies schon daraus, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Nachrichten auszugsweise wörtlich in der Beweiswürdigung zu dieser Tat aufgeführt sind. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge darin, dass der Beschwerdeführer den Nachrichten in einem Akt der eigenen Beweiswürdigung einen Inhalt zumisst, den er für erörterungsbedürftig erachtet. Inwiefern sich dem Tatgericht, das seine Beweiswürdigung ausführlich und sorgfältig begründet hat, eine Erörterung der Nachrichten hätte aufdrängen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bei Lichte betrachtet lediglich als Versuch dar, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit kann er in der Revisionsinstanz nicht durchdringen.

Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 29.07.2022 - 3 KLs 370 Js 17306/21 (2/22)

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