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5 StR 448/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 448/19 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR448.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2019 wird verworfen. Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung im Feststellungsausspruch unter Ziffer 4 des Urteilstenors dahin ergänzt, dass nach den Wörtern „Träger der Sozialversicherung“ die Wörter „oder sonstige Dritte“ eingefügt werden.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Blick auf das außerordentlich schwere Tatbild und die gravierenden gesundheitlichen Folgen für den Nebenkläger sowie angesichts dessen, dass die Zubilligung einer Strafrahmenmilderung wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nach §§ 21, 49 StGB auf dieselbe Wurzel zurückzuführen wäre wie der von der Revision geltend gemachte Milderungsgrund nach § 213 1. Alt. StGB, schließt der Senat aus, dass das Landgericht einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen und dann auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte, wenn es die Provokationslage ausdrücklich gewürdigt hätte

(vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 – 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 270/08). Bei einer Anwendung der Provokationsalternative des § 213 StGB wäre die Wahl des minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung auch nicht etwa zwingend (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan/Zimmermann, 12. Aufl., § 213 Rn. 5 mit zahlreichen Nachweisen).

Sander Schneider König Mosbacher Köhler

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