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1 StR 134/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 134/25 BESCHLUSS vom 23. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2025:230625B1STR134.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 23. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Dezember 2024 im Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs dahin geändert, dass ein solcher von drei Jahren angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Überdies hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Berechnung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollstrecken ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht wollte den Vorwegvollzug – dem gesetzlichen Regelfall entsprechend – ersichtlich so bestimmen, dass nach der Vollstreckung der Maßregel eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB) möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Unter Berücksichtigung der festgestellten Therapiedauer von 18 Monaten wäre hierzu jedoch lediglich ein Vorwegvollzug von drei Jahren anzuordnen gewesen. Der Senat ändert dies in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fischer Allgayer Wimmer Welnhofer-Zeitler Bär Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 11.12.2024 - 7 KLs 130 Js 183/24

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