• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 5/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 5/18 BESCHLUSS vom

19. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Unterlassung der Einführung des elektronischen Postfachs hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:191018BANWZ.BRFG.5.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 19. Oktober 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Seine Klage ist erfolglos geblieben. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 abgelehnt. Hiergegen erhebt der Kläger die Anhörungsrüge. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2018 hat er außerdem die Festsetzung des Streitwertes auf 10.000 € beanstandet.

II.

Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13). Dass der Antragsteller die rechtlichen Schlussfolgerungen, zu denen der Senat gelangt ist, für unzutreffend hält, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg.

Ebenso wenig verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 28. Juni 2018 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe herbeizuführen. Dieser für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde anerkannte Grundsatz (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14, juris Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16) gilt ebenso für Urteilsgründe oder für die Gründe einer sonstigen verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl.

BVerwG, NVwZ 2008, 1027 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 14. November 2016 - AnwZ (Brfg) 43/15, juris Rn. 4).

III.

Den Streitwert hat der Senat, wie aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 € festgesetzt. Wegen der Bedeutung der Sache wurde der Regelstreitwert von 5.000 € verdoppelt; zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, die ihm durch die Einführung des elektronischen Postfachs drohenden Kosten würden den Betrag von 5.000 € übersteigen (vgl. Seite 56 der Begründung des Zulassungsantrags). Zu einer derzeit noch von Amts wegen zulässigen Änderung der Festsetzung (vgl. § 63 Abs. 3 GKG) sieht der Senat keinen Anlass.

Limperg Lauer Lohmann Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 31.08.2017 - AGH I 4/17 - Remmert

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 5/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 112 BRAO
2 103 GG
2 152 VwGO
1 194 BRAO
1 52 GKG
1 63 GKG
1 124 VwGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 112 BRAO
1 194 BRAO
2 103 GG
1 52 GKG
1 63 GKG
1 124 VwGO
2 152 VwGO

Original von AnwZ (Brfg) 5/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 5/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum