Paragraphen in AnwZ (Brfg) 24/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 124 | VwGO |
3 | 112 | BRAO |
2 | 4 | BRAO |
2 | 46 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 24/19 BESCHLUSS vom
14. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ECLI:DE:BGH:2019:140619BANWZ.BRFG.24.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 14. Juni 2019 beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das am 28. November 2018 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wurde am 1. Oktober 2004 als Rechtsanwältin zugelassen.
Am 29. März 2016 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der M.
. Mit Anwaltsschreiben vom 27. April 2017, 2. Mai 2017 und 8. Mai 2017 übersandte die Klägerin der Beklagten einen zwischen ihr und der M.
Services Limited geschlossenen Arbeitsvertrag vom 17./23. April 2014, eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag vom 31. März 2016 und eine Tätigkeitsbeschreibung betreffend ihre Funktion bei der M.
als "Claims Manager/Rechtsanwältin" in der Organisationseinheit "Schadenabteilung/Großschaden". Mit Anwaltsschreiben vom 11. September 2017 reichte sie eine konkretisierende Beschreibung ihrer Tätigkeit nach.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20. April 2018 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof - nach Anhörung der Klägerin - den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin für die bei der M. Services Limited ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen.
Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) im Hinblick auf die fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeit der Klägerin (§ 46 Abs. 3 und 4 BRAO).
Nach der von der Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2017 eingereichten Tätigkeitsbeschreibung (S. 4) ist sie bevollmächtigt, Schadenfälle bis USD 500.000 zu regulieren beziehungsweise bis USD 250.000 Versicherungsschutz zu versagen. Im Rahmen dieser Größenordnungen sei sie bevollmächtigt, ihre Arbeitgeberin uneingeschränkt nach außen verbindlich zu vertreten und alle notwendigen Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen. In ihrer Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof hat sich die Klägerin hierzu dahingehend geäußert, sie habe eine "Freigabe" zur Regulierung von Großschäden bis zu 500.000 €, wobei im Regelfall bei einem Zahlungsbetrag ab 50.000 € Rücksprache mit dem Hauptbevollmächtigten W. ihrer Arbeitgeberin erfolge.
Im Hinblick auf die von der Klägerin geschilderte Praxis einer Rücksprache mit dem Hauptbevollmächtigten bei Beträgen ab 50.000 € ist unklar, ob solche Rücksprachen Weisungen des Hauptbevollmächtigten, dem Vorgesetzten der Klägerin, zur weiteren Verfahrensweise enthalten. Wäre dies der Fall, handelte es sich bei der anschließenden - weisungsgemäßen - Tätigkeit der Klägerin nicht mehr um eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO.
Zu prüfen ist stets, ob das Arbeitsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts von der eigenverantwortlichen, fachlich unabhängigen Tätigkeit oder aber von der weisungsgebundenen Tätigkeit des Arbeitnehmers geprägt wird (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 13). Vorliegend ist unklar und daher aufklärungsbedürftig, welchen Inhalt die von der Klägerin geschilderten Rücksprachen mit ihrem Vorgesetzten haben und - sollte es sich um Weisungen handeln - in wie vielen Fällen die Grenze von 50.000 € beziehungsweise USD 50.000 überschritten wird sowie zu welchem Zeitpunkt der Fallbearbeitung die Rücksprache in der Regel erfolgt, d.h. welche möglicherweise fachlich unabhängig ausgeübte Tätigkeit (Prüfung von Rechtsfragen, Rechtsrat) vor der Rücksprache und welche Tätigkeit nach der Rücksprache erfolgt. Hierzu werden die Klägerin erneut anzuhören und ihr Vorgesetzter W. als Zeuge zu vernehmen sein.
Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren von der Beklagten geltend gemachten Gründe angezeigt ist.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 28.11.2018 - BayAGH I - 5 - 26/18 -
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