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20 W (pat) 22/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 22/11 Verkündet am 30. März 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 014 653.9 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie die Richterin Dorn BPatG 154 08.05 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Antennenhalter zur Verwendung auf geneigten Dächern“ durch Beschluss vom 27.10.2010 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen der Patentanspruch 1 vom 04.03.2010, eingegangen per Fax am selben Tag, sowie die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 2 bis 22 zugrunde.

Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des geltenden – gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 inhaltlich unveränderten – Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Hiergegen richtet sich die am 23.12.2010 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patentund Markenamts vom 27.10.2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 22, Austauschseite 15 vom 04.03.2010, eingegangen beim DPMA per Fax am selben Tag, und Seiten 16 bis 19 vom Anmeldetag (25.03.2009) Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 2 und 2a vom 04.03.2010, eingegangen beim DPMA per Fax am selben Tag Beschreibungsseiten 3 bis 14 vom Anmeldetag (25.03.2009) Zeichnungen: Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag (25.03.2009) Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 20, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2015 Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 19, Seiten 15 bis 19, vom 19.10.2011, eingegangen beim BPatG am 20.10.2011 Hilfsantrag 3: Patentansprüche 1 bis 19, Austauschseite 15 vom 19.10.2011, eingegangen beim BPatG am 20.10.2011, und Seiten 16 bis 19 wie zu Hilfsantrag 2 Übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Antennenhalter zur Verwendung auf geneigten Dächern, - mit einem nach Art eines Teleskops aufgebauten Träger (1),

welcher ein inneres zylindrisches Rohr (3) oder eine zylindrische Stange und ein äußeres zylindrisches Rohr (2) aufweist, welches das innere zylindrische Rohr (3) bzw. die zylindrische Stange mit veränderlicher Einstecktiefe aufnimmt,

- mit Befestigungsmitteln (4, 5), welche an den beiden Enden des Trägers (1) vorgesehen sind und mit welchen der Träger (1) an zwei Dachsparren befestigbar ist,

- mit einem Antennenmast (10) und - mit einer Halterung (9) für den Antennenmast (10), welche auf dem äußeren Rohr (2) oder auf dem inneren Rohr (3) bzw. auf der zylindrischen Stange angeordnet und so ausgebildet ist, dass sie während der Montage auf diesem verdreht, verschoben und mit an der Haltung (9) vorgesehenen Klemmmitteln (13-18) festgeklemmt werden kann, wobei wenigstens die Befestigungsmittel (4, 5), welche an jenem Rohr (2) bzw. Stab angebracht sind, auf welchem die Halterung (9) für den Antennenmast (10) angeordnet ist, an diesem Rohr (2) bzw. Stab gegen Verdrehen gesichert befestigt sind, wobei die Halterung (9) für den Antennenmast (10) einen starren Körper (11) mit einem sich geradelinig erstreckenden Durchgang (12) aufweist, durch welchen sich das betreffende Rohr (2) bzw. der Stab hindurch erstreckt, auf welchem die Halterung (9) festklemmbar ist, der starre Körper (11) wenigstens zwei zueinander parallele Querbohrungen (13) hat, welche in der Längsrichtung des im Durchgang (12) angeordneten Trägers (1) einen Abstand voneinander haben und jeweils einen Klemmkörper (14, 15) sowie eine Schraube (18) aufnehmen, dadurch gekennzeichnet, dass in der Querbohrung (13) ein Klemmkörper (14) längs verschieblich ist und die Schraube (18) mit ihrem Gewinde in eine Gewindebohrung (16) des Klemmkörpers (14) oder des starren Körpers (11) ist, der Klemmkörper bezüglich des im Durchgang (12) angeordneten Trägers (1) derart exzentrisch angeordnet ist, dass die Schraube (18) an dem von der Halterung (9) umgebenen Träger (1) vorbeigeführt ist und der Klemmkörper (14, 15) durch Drehen der Schraube (18) gegen den Mantel des betreffenden Rohrs (2) bzw. gegen den Stab des Trägers (1) gedrückt werden kann.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 22 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die mit Hilfsantrag 1 beantragte Fassung des Patentanspruchs 1 lautet:

„Antennenhalter zur Verwendung auf geneigten Dächern, - mit einem nach Art eines Teleskops aufgebauten Träger (1),

welcher ein inneres zylindrisches Rohr (3) oder eine zylindrische Stange und ein äußeres zylindrisches Rohr (2) aufweist, welches das innere zylindrische Rohr (3) bzw. die zylindrische Stange mit veränderlicher Einstecktiefe aufnimmt. - mit Befestigungsmitteln (4, 5), welche an den beiden Enden des Trägers (1) vorgesehen sind und mit welchen der Träger (1) an zwei Dachsparren befestigbar ist, - mit einem Antennenmast (10) und - mit einer Halterung (9) für den Antennenmast (10), welche auf dem äußeren Rohr (2) oder auf dem inneren Rohr (3) bzw. auf der zylindrischen Stange angeordnet und so ausgebildet ist, dass sie während der Montage auf diesem verdreht, verschoben und mit an der Haltung (9) vorgesehenen Klemmmitteln (13-18) festgeklemmt werden kann, wobei wenigstens die Befestigungsmittel (4, 5), welche an jenem Rohr (2) bzw. Stab angebracht sind, auf welchem die Halterung (9) für den Antennenmast (10) angeordnet ist, an diesem Rohr (2) bzw. Stab gegen Verdrehen gesichert befestigt sind,

wobei die Halterung (9) für den Antennenmast (10) einen starren Körper (11) mit einem sich geradlinig erstreckenden Durchgang (12) aufweist, durch welchen sich das betreffende Rohr (2) bzw. der Stab hindurch erstreckt, auf welchem die Halterung (9) festklemmbar ist, der starre Körper (11) wenigstens zwei zueinander parallele Querbohrungen (13) hat, welche in der Längsrichtung des im Durchgang (12) angeordneten Trägers (1) einen Abstand voneinander haben und jeweils eine Schraube (18) aufnehmen, dadurch gekennzeichnet, dass in den Querbohrungen (13) jeweils ein oder zwei Klemmkörper (14, 15) längs verschieblich sind und die Schraube (18) mit ihrem Gewinde in eine Gewindebohrung (16) des zweiten Klemmkörpers (14) oder des starren Körpers (11) gedreht ist, der Klemmkörper bezüglich des im Durchgang (12) angeordneten Trägers (1) derart exzentrisch angeordnet ist, dass die Schraube (18) an dem von der Halterung (9) umgebenen Träger (1) vorbeigeführt ist und der Klemmkörper (14, 15) durch Drehen der Schraube (18) gegen den Mantel des betreffenden Rohres (2) bzw. gegen den Stab des Trägers (1) gedrückt werden kann, und Bohrungen (16, 17) in den Klemmkörpern (14, 15) exzentrisch in Bezug auf die Längsachse und sie aufnehmenden Querbohrung (13) im starren Körper (11) angeordnet sind, so dass das Drehen der die Klemmkörper (14, 15) gegen Verdrehungen bei der Schraube (8) gesichert in der aufnehmenden Querbohrung (13) angeordnet ist bzw. sind.“

Wegen der sich anschließenden Unteransprüche 1 bis 20 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„Antennenhalter zur Verwendung auf geneigten Dächern, - mit einem nach Art eines Teleskops aufgebauten Träger (1),

welcher ein inneres zylindrisches Rohr (3) oder eine zylindrische Stange und ein äußeres zylindrisches Rohr (2) aufweist, welches das innere zylindrische Rohr (3) bzw. die zylindrische Stange mit veränderlicher Einstecktiefe aufnimmt, - mit Befestigungsmitteln (4, 5), welche an den beiden Enden des Trägers (1) vorgesehen sind und mit welchen der Träger (1) an zwei Dachsparren befestigbar ist. - mit einem Antennenmast (10) und - mit einer Halterung (9) für die Antennenmast (10), welche auf dem äußeren Rohr (2) oder auf dem inneren Rohr (3) bzw. auf der zylindrischen Stange angeordnet und so ausgebildet ist, dass sie während der Montage auf diesem verdreht, verschoben und mit an der Halterung (9) vorgesehenen Klemmmitteln (13-18) festgeklemmt werden kann, wobei wenigstens die Befestigungsmittel (4, 5), welche an jenem Rohr (2) bzw. Stab angebracht sind, auf welchem die Halterung (9) für den Antennenmast (10) angeordnet ist, an diesem Rohr (2) bzw. Stab gegen Verdrehen gesichert befestigt sind, wobei die Halterung (9) für den Antennenmast (10) einen starren Körper (11) mit einem sich geradlinig erstreckenden Durchgang (12) aufweist, durch welchen sich das betreffende Rohr (2) bzw. der Stab hindurch erstreckt, auf welchem die Halterung (9) festklemmbar ist, der starre Körper (11) wenigstens zwei zueinander parallele Querbohrungen (13) hat, welche in der Längsrichtung des im Durchgang (12) angeordneten Trägers (1) einen Abstand voneinander haben und jeweils einen Klemmkörper (14, 15) sowie eine Schraube (18) aufnehmen, der Durchgang (12) durch den starren Körper (11) auf dem größten Teil seines Umfangs durch diene erste Mantelfläche (28) begrenzt ist, welche ein Teil einer Zylindermantelfläche ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Querbohrung (13) ein Klemmkörper (14) längs verschieblich ist und die Schraube (18) mit ihrem Gewinde in eine Gewindebohrung (16) des Klemmkörpers (14) oder des starren Körpers (11) gedreht ist, der Klemmkörper bezüglich des im Durchgang (12) angeordneten Trägers (1) derart exzentrisch angeordnet ist, dass dieSchraube (18) an dem von der Halterung (9) umgebenen Träger (1) vorbeigeführt ist und der Klemmkörper (14, 15) durch Drehen der Schraube (18) gegen den Mantel des betreffenden Rohrs (2) bzw. gegen den Stab des Trägers (1) gedrückt werden kann, der Durchgang (12) durch den starren Körper (11) zum Rest durch eine zweite Mantelfläche begrenzt ist, deren Abstand von der Längsachse der ersten Mantelfläche (28) größer ist als die Radius der ersten Mantelfläche (28), wodurch der Durchgang (12) mit einer Ausbuchtung (21) versehen ist, und die Querbohrungen (13) den starren Körper (11) im Bereich der Ausbuchtung (21) und in einem daran radial nach außen angrenzenden Bereich durchqueren.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass das erste kennzeichnende Merkmal folgende Fassung erhält:

„in der Querbohrung (13) ein Klemmkörper (14) längs verschieblich ist und die Schraube (18) mit ihrem Gewinde in einer Gewindebohrung (16) des Klemmkörpers (14) gedreht ist.“

Wegen der sich jeweils anschließenden Unteransprüche 1 bis 19 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurde nachfolgender Stand der Technik berücksichtigt:

D1 DE 10 2007 007 744 B3 D2 US 1 263 249 D3 DE 102 58 148 B4 = DE 202 19 274 U1 D4 GB 906 258 D5 CH 253 155 D6 US 5 509 328 A D7 US 5 515 744 A D8 EP 0 889 248 B1 D9 US 6 309 135 B1 Die Beschwerdeführerin hält den Antennenhalter nach den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 für patentfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Anmeldegegenstand nach den geltenden Unterlagen betrifft einen Antennenhalter, der auf einem geneigten Dach verwendet werden kann und es ermöglicht, einen Antennenmast bei beliebiger Dachneigung senkrecht auszurichten und an passender Stelle zwischen zwei Dachsparren an einem Träger festzuklemmen. Ausgehend von einem bekannten Antennenhalter (DE 102 58 148 B4, D3) (vgl. Beschreibung S. 1, erster Absatz), bei dem die Montage auf einem geneigten Dach mühsam sei, hat es sich die Anmelderin zur Aufgabe gemacht, einen Antennenhalter zu schaffen, welcher auf einem schrägen Dach leichter und doch sicher zu montieren sei (vgl. Beschreibung S. 2, zweiter Absatz). Diese Aufgabe sieht die Anmelderin durch einen Antennenhalter gemäß Patentanspruch 1, jeweils nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3, gelöst.

2. Die vorliegende Anmeldung richtet sich ihrem Inhalt nach an einen Diplomingenieur (FH) des Maschinenbaus, der auf dem Gebiet der Entwicklung von Antennenhalterungen an Gebäuden tätig ist. Da Antennenhalterungen als Trägerelemente typischerweise auch Rohre oder Stangen umfassen, kann von einem solchen Fachmann erwartet werden, dass er auch über vertiefte Kenntnisse über die zum Zeitpunkt der Anmeldung etablierten Montageelemente für die Verbindung und Fixierung solcher Rohre und Stangen verfügt, zumindest aber einen Fachmann mit dementsprechenden Kenntnissen zu Rate zieht.

3. Zum Hauptantrag Der Antennenhalter nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern (ohne Bezugszeichen):

1. Antennenhalter zur Verwendung auf geneigten Dächern, M1 mit einem nach Art eines Teleskops aufgebauten Träger, welcher ein inneres zylindrisches Rohr oder eine zylindrische Stange und ein äußeres zy- lindrisches Rohr aufweist, welches das innere zylindrische Rohr bzw. die zylindrische Stange mit veränderlicher Einstecktiefe aufnimmt,

M2 mit Befestigungsmitteln, welche an den beiden Enden des Trägers vorgesehen sind und mit welchen der Träger an zwei Dachsparren befestigbar ist,

M3 mit einem Antennenmast und M4 mit einer Halterung für den Antennenmast, welche auf dem äußeren Rohr oder auf dem inneren Rohr bzw. auf der zylindrischen Stange angeordnet und so ausgebildet ist, dass sie während der Montage auf diesem verdreht, verschoben und mit an der Halterung vorgesehenen Klemmmitteln festgeklemmt werden kann,

M5 wobei wenigstens die Befestigungsmittel, welche an jenem Rohr bzw. Stab angebracht sind, auf welchem die Halterung für den Antennenmast angeordnet ist, an diesem Rohr bzw. Stab gegen Verdrehen gesichert befestigt sind,

M6 wobei die Halterung für den Antennenmast einen starren Körper mit einem sich geradlinig erstreckenden Durchgang aufweist, durch welchen sich das betreffende Rohr bzw. der Stab hindurch erstreckt, auf welchem die Halterung festklemmbar ist,

M7 der starre Körper wenigstens zwei zueinander parallele Querbohrungen hat, welche in der Längsrichtung des im Durchgang angeordneten Trägers einen Abstand voneinander haben und jeweils einen Klemmkörper sowie eine Schraube aufnehmen,

dadurch gekennzeichnet, dass M8 in der Querbohrung ein Klemmkörper längs verschieblich ist und die Schraube mit ihrem Gewinde in eine Gewindebohrung des Klemmkörpers oder des starren Körpers ist,

M9 der Klemmkörper bezüglich des im Durchgang angeordneten Trägers derart exzentrisch angeordnet ist, dass die Schraube an dem von der Halte- rung umgebenen Träger vorbeigeführt ist und der Klemmkörper durch Drehen der Schraube gegen den Mantel des betreffenden Rohrs bzw. gegen den Stab des Trägers gedrückt werden kann.

Der Antennenhalter nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Figur 6 der Druckschrift D1 (DE 10 2007 007 744 B3) ist ein Antennenhalter bekannt, der auch bei steiler Dachneigung leicht montierbar ist (Absatz [0008]). Wie in den Figuren 3a bis 3c dargestellt, besteht der Antennenhalter aus einem Träger in Form zweier ineinandergreifender teleskopierbarer Rohre 124, 134, wobei das äußere zylindrisches Rohr 134 das innere zylindrische Rohr 124 mit veränderbarer Einstecktiefe aufnimmt (vgl. Absatz [0050] und [0054]; Merkmal M1).

Wie aus den Figuren 3a und 3b des Weiteren ersichtlich, sind die äußeren Enden des durch die teleskopierbaren Rohre 124, 134 gebildeten Trägers mit Befestigungsmitteln 120, 130 verbunden, mit welchen der Träger an zwei Dachsparren befestigbar ist (vgl. Absatz [0051] und Patentanspruch 1; Merkmal M2). An dem Träger ist, wie wiederum aus der Figur 6 ersichtlich, ein Antennenmast 170 angeordnet (Merkmal M3), der von einer Mastaufnahme 42 (142 in Fig. 3) gehaltert wird ( Halterung), welche von einem Hüllkörper 142 getragen wird, der auf dem äußeren Rohr 134 oder dem inneren Rohr 124 angeordnet und so ausgebildet ist, dass er während der Montage auf diesem verdreht, verschoben und mit Schrauben 144 und als Keile ausgebildete Gegenlagern (  Klemmmitteln) festgeklemmt werden kann (vgl. Absätze [0050] Mitte und [0054]; Merkmal M4). Ersichtlich sind die Befestigungsmittel 120, 130 verdrehsicher an den Enden des durch die teleskopierbaren Rohre 124, 134 gebildeten Trägers befestigt, insbesondere auch an dem Rohr 134, welches die Mastaufnahme 42 trägt (Merkmal M5).

Der Hüllkörper 142, mithin die Halterung, ist als Vierkantrohr ausgebildet, selbstredend starr und weist schon konstruktionsbedingt einen sich geradlinig erstreckenden Durchgang auf, durch welchen sich das betreffende Rohr (124 oder 134) hindurch erstreckt und auf welchem die Halterung festklemmbar ist (Merkmal M6).

Wie aus der Figurenfolge 3a bis 3c explizit hervorgeht, weist das Vierkantrohr, also der starre Körper 140, wenigstens zwei zueinander parallele Querbohrungen für Schrauben 144 auf, welche in der Längsrichtung des im Durchgang angeordneten Trägers einen Abstand voneinander haben (Merkmal M7teilw.).

Soweit in Bezug auf die gezeigte Halterung Klemmkörper, die als abstützende Mittel bezeichnet werden, beschrieben werden, sind diese entweder als Gegenlager (vgl. 48, 148, 248, 348) oder als Druckstempel (vgl. 246, 346) ausgebildet, die zwecks drehsicherer Fixierung der Halterung auf dem Rohr 134 durch Einschrauben einer Schraube (vgl. 244) derart auf das Rohr gedrückt werden, dass sich dabei das Rohr in diesem Bereich verformt (vgl. Absatz [0056], erster Satz). Hierdurch wird die Halterung sowohl in ihrer Neigung als auch lateral auf dem Rohr fixiert (vgl. Absatz [0056], letzter Satz).

Diese Vorgehensweise hat erkennbar den Nachteil, dass eine einmal durchgeführte Fixierung der Halterung auf dem Rohr nicht mehr in einfacher Weise korrigierbar ist, da der Druckstempel stets in die so erzeugte Flachstelle im Rohr zurückrutschen wird. Auch könnte die sich einstellende plastische Verformung des äußeren Rohres ursächlich für ein Verklemmen des inneren Rohres (oder der Stange) sein, so dass letzteres in dem äußeren Rohr nicht mehr verschiebbar ist. Der Fachmann ist – geleitet von dem sich aus der Praxis ergebenden Wunsch nach einer flexibel einsetzbaren Antennenhalterung – daher veranlasst, nach Fixierungsmöglichkeiten zu suchen, die eine einfache Montage erlauben und jederzeit auch eine einfache Lagekorrektur der Halterung auf dem Rohr zulassen. Montageelemente, die eine dreh- und ortsfeste Verbindung einer Halterung auf einem Rohr gewährleisten, ohne dieses plastisch zu verformen, sind dem Fachmann aber im Zusammenhang mit der Realisierung der gegenseitigen Befestigung von Rohren hinreichend bekannt. Bei der Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten (vgl. den im Verfahren befindlichen Stand der Technik, der verschiedene Varianten von Rohrverbindern offenbart) wird dem Fachmann insbesondere die in der Druckschrift D9 (US 6,309,135 B1) aufgezeigte Lösung ins Auge fallen (vgl. Figurenfolge 1 bis 9), bei der eine Halterung 30 auf einem (nicht explizit gezeigten) Rohr (  Träger) dadurch fixiert wird, dass in der Querbohrung 40 Klemmkörper 40, 40´, 40´´ längs verschieblich gelagert sind, wobei einer der Klemmkörper eine Gewindebohrung aufweisen kann, in die eine Schraube mit ihrem Gewinde eingedreht werden kann (vgl. Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3, Z. 4; Merkmale M7Rest und M8). Die Querbohrung 40 ist, wie aus den Darstellungen in den Figuren 2 und 3 unmittelbar ersichtlich, exzentrisch bezüglich des im Durchgang angeordneten Trägers angeordnet. Dies bewirkt, dass eine in der Bohrung 42, 42´, 42´´ der Klemmkörper 40, 40´, 40´´ (vgl. hierzu Fig. 6 bis Fig. 9) geführte Schraube an dem von der Halterung umgebenen Träger vorbeigeführt wird und die Klemmkörper durch Drehen der Schraube gegen den Mantel des betreffenden Rohrs bzw. gegen den Träger gedrückt werden können (vgl. Sp. 6, Z. 35-42; Merkmal M9).

Damit ist der Fachmann unmittelbar und ohne erfinderisches Zutun bei einem Antennenträger nach den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag angelangt.

Der Einwand der Anmelderin, dass es sich bei dem Gegenstand der Druckschrift D9 nicht um einen Antennenträger, sondern um eine Anordnung zur Befestigung von Fahrradlenkern an einem Lenkstangenschaft handelt, der Fachmann daher die Lehre dieser Druckschrift für die Konstruktion von Antennenhaltern nicht in Betracht ziehen würde, kann nicht greifen. Sowohl beim Anmeldegegenstand als auch bei der Lehre nach der D9 geht es vordergründig darum, eine Halterung auf einem Rohr oder einer Stange verdreh- und verschiebesicher zu fixieren. Hierbei handelt es sich aber um ein generelles maschinenbautechnisches Problem, welches für eine Vielzahl von Anwendungsfällen zu lösen ist, wie auch der im Verfah- ren befindliche Stand der Technik augenfällig dokumentiert. Der Fachmann wird daher seine Sichtung nicht auf Antennenträger beschränken, sondern angesichts des ihm zurechenbaren Fachwissens auch den Stand der Technik in Betracht ziehen, der ihm Lösungen bietet, bei denen die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang sich als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).

4. Zum Hilfsantrag 1 Der Antennenhalter gemäß Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 beanspruchten Fassung umfasst die Merkmale M1 bis M6 und M9 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und unterscheidet sich von diesem dadurch, dass die Merkmale M7 und M8 folgende Fassung erhalten (ohne Bezugszeichen, Änderungen gegenüber Hauptantrag fett):

M7H1 der starre Körper wenigstens zwei zueinander parallele Querbohrungen hat, welche in der Längsrichtung des im Durchgang angeordneten Trägers einen Abstand voneinander haben und jeweils einen Klemmkörper sowie eine Schraube aufnehmen, dadurch gekennzeichnet, dass M8H1 in den Querbohrungen jeweils ein oder zwei Klemmkörper längs verschieblich ist sind und die Schraube mit ihrem Gewinde in eine Gewindebohrung des zweiten Klemmkörpers oder des starren Körpers gedreht ist,

und sich an das Merkmal M9 das folgende Merkmal anschließt:

M10H1 Bohrungen in den Klemmkörpern exzentrisch in Bezug auf die Längsachse der sie aufnehmenden Querbohrung im starren Körper angeordnet sind, so dass der oder die Klemmkörper gegen Verdrehungen beim Drehen der Schraube gesichert in der ihn aufnehmenden Querbohrung angeordnet ist bzw. sind.

Die mit den neuen Merkmalen M7H1, M8H1 und M10H1 beschriebene verdrehsichere Anordnung der Klemmteile in den Querbohrungen des starren Körpers kann das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht begründen, da sie dem Fachmann ebenfalls durch die Druckschrift D9 vorgegeben ist.

So ist in den Figuren 6 und 7 der D9 eine Variante der Klemmteile dargestellt, bei denen die Bohrung 42a´ in den längsverschieblichen Klemmkörpern 41a´, 41b´ exzentrisch in Bezug auf die Längsachse der die Klemmkörper aufnehmenden Querbohrung 40 im starren Körper 30 ausgeführt ist. Damit das in der Querbohrung geführte Rohr verdreh- und verschiebesicher fixiert werden kann, ist in einem der Klemmteile eine Gewindebohrung für eine Schraube vorgesehen (vgl. einmal mehr Sp. 6, Z. 35-42). Diese Maßnahmen auf den Antennenhalter nach der D1 angewendet, führen augenfällig zu einer handwerklichen Realisierung der verdrehsicheren Anordnung der Klemmteile in den Querbohrungen des starren Körpers nach den Merkmalen M7H1, M8H1 und M10H1.

5. Zum Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 2 beantragten Fassung umfasst die Merkmale M1 bis M7 und M9 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und unterscheidet sich von diesem dadurch, dass sich an das Merkmal M7 die Merkmale (ohne Bezugszeichen)

M8aH2 der Durchgang durch den starren Körper auf dem größten Teil seines Umfangs durch eine erste Mantelfläche begrenzt ist, welche ein Teil einer Zylindermantelfläche ist, dadurch gekennzeichnet, dass M8bH2 in der Querbohrung ein Klemmkörper längs verschieblich ist und die Schraube mit ihrem Gewinde in eine Gewindebohrung des Klemmkörpers oder des starren Körpers gedreht ist,

und sich an das Merkmal M9 die Merkmale M10H2der Durchgang durch den starren Körper zum Rest durch eine zweite Mantelfläche begrenzt ist, deren Abstand von der Längsachse der ersten Mantelfläche größer ist als der Radius der ersten Mantelfläche , wodurch der Durchgang mit einer Ausbuchtung versehen ist, und M11H2 die Querbohrungen den starren Körper im Bereich der Ausbuchtung und in einem daran radial nach außen angrenzenden Bereich durchqueren.

anschließen.

Auch diese neu hinzugekommenen Merkmale entnimmt der Fachmann den Druckschriften D1 und D9.

In der Figur 5c der Druckschrift D1 ist noch eine Variante des sogenannten starren Körpers dargestellt, der eine Ausbuchtung (Erweiterung 372) besitzt, die, wie bei der anmeldungsgemäßen Ausführung, zur Durchführung der Muttern zur Befestigung der Fixierschrauben beim Aufschieben der Masthalterung 360 auf das Rohr 134 dient (vgl. Absatz [0059] letzter Satz; Merkmal M10H1). Die Querbohrung für die Schrauben 344, 144 ist dabei im Bereich der Ausbuchtung 372 lokalisiert und durchquert ersichtlich den starren Körper in einem daran radial nach außen angrenzenden Bereich 362 (Merkmal M11H2).

Wird der starre Körper gemäß der in der Figur 3 der Druckschrift D9 wiedergegebenen Variante ausgestaltet, führt dies unmittelbar dazu, dass der Durchgang 35 durch den starren Körper auf dem größten Teil seines Umfangs durch eine Zylindermantelfläche begrenzt ist (Merkmal M8aH2). Wie bereits zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, ist in einem der längs verschieblichen Klemmteile eine Gewindebohrung für eine Schraube vorgesehen (vgl. einmal mehr Sp.6, Z. 35-42), wobei die Gewindebohrung selbstredend einmal hineingedreht worden ist (Merkmal M8bH2).

6. Zum Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nur dadurch, dass im Merkmal M8bH2 die Alternative „oder des starren Körpers (11)" gestrichen wurde. Der Antennenhalter gemäß Hilfsantrag 3 ist folglich bereits vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit umfasst, so dass diesbezüglich auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen werden kann.

7. Bei dieser Sachlage braucht der Frage, inwieweit der nunmehr beanspruchte Antennenhalter nach dem jeweils geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen seinen Niederschlag findet, nicht mehr nachgegangen werden.

8. Nachdem sich der Patentanspruch 1 sowohl in der Fassung gemäß Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in ei- ner der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m.w.N. - Installiereinrichtung).

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Kleinschmidt Dorn Hu

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