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3 StR 179/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 179/18 BESCHLUSS vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:310718B3STR179.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Januar 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 6. und II. 12. der Urteilsgründe jeweils wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zehn Fällen sowie wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen sowie wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 6. und II 12. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Entgegen dem Einwand des Verteidigers ist der Angeklagte im Fall II. "12. (Fall 14 der Hauptanklage)" nicht etwa freigesprochen, vielmehr ist er insoweit verurteilt worden (vgl. UA S. 16 f., 25). Der Freispruch in "Fall 14" (UA S. 38) bezieht sich eindeutig auf einen weiteren in Punkt 14 der Anklage enthaltenen Tatvorwurf.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt es aus, dass das Landgericht ohne die für die Fälle II. 6. und II. 12. der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Mal einem Jahr, sieben Mal zwei Jahren und einmal vier Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 4 Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden, durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Hoch Spaniol Leplow Berg

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