Paragraphen in 4 StR 257/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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2 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 257/18 BESCHLUSS vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280818B4STR257.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 2018 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Februar 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht hinreichend die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs.
2. Die Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten und weiterer Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie zweimal einem Jahr schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe von neun Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe deren Gesamtzusammenhang ein durchgängiger Angriffswille der Angeklagten zu entnehmen. Zu Recht ist das Landgericht deshalb von einem beendeten Versuch ausgegangen.
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2 | 154 | StPO |
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