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9 W (pat) 365/06

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 365/06

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 37 806 …

BPatG 152 08.05 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Gegen das Patent 199 37 806 mit der Bezeichnung „Druckwerk“, dessen Erteilung am 12. Januar 2006 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 11. April 2006, eingegangen am 12. April 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2011 hat die seinerzeitige Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt und dies dem Senat mit Schriftsatz vom gleichen Tag mitgeteilt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Insolvenzgericht – vom 1. Februar 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der damaligen Patentinhaberin eröffnet worden. Mit Schreiben vom 10. März 2014 hat der jetzige Patentinhaber die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Auf die Nachfragen des Senats vom 24. November 2011 und - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - vom 9. April 2014 bei den Beteiligten, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens bestehe, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 25. April 2014 erklärt, sie mache ein Rechtsschutzbedürfnis an einem rückwirkendem Widerruf des Patents geltend, während der Patentinhaber mit Schriftsatz ebenfalls vom 25. April 2014 erklärt hat, dass auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Das Streitpatent ist nach der Verzichtserklärung der Patentinhaberin vom 15. November 2011 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen das Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 - Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 - Sondensystem). Zwar hat die Einsprechende ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht mit der Begründung, da sie sich sonst möglichen Ansprüchen des Patentinhabers ausgesetzt sehe. Eine solche Gefahr ist aber nicht mehr erkennbar, nachdem der Patentinhaber nach dem Verzicht auf das Patent zusätzlich erklärt hat, aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen.

In einer solchen Situation ist, wie sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a. a. O. - Sondensystem) ergibt, das Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren für erledigt zu erklären (vgl. BGH a. a. O., S. 1072 - Sondensystem).

2. Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BGH a. a. O., S. 1071 – Sondensystem).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Bork Paetzold Dr. Baumgart Pü

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