Paragraphen in IX ZA 19/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 19/20 BESCHLUSS vom 5. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:050721BIXZA19.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 5. Juli 2021 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit dem im Tenor genannten Beschluss, der dem Beklagten am 25. März 2021 zugestellt worden ist, hat der Senat den Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Oktober 2020 zu bewilligen, abgelehnt. Die weitere Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen.
II. Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Beklagten gegenüber den im Beschluss vom 16. März 2021 genannten Gründen nicht durchgreift. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts war abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde mangels eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig gewesen wäre. Auf die hierfür im Senatsbeschluss vom 16. März 2021 mitgeteilten Gründe wird Bezug genommen.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Grupp Selbmann Möhring Schoppmeyer Harms Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.06.2020 - 3 O 1490/15 OLG Jena, Entscheidung vom 19.10.2020 - 9 U 716/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen