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AnwZ (Brfg) 65/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 65/13 BESCHLUSS vom

14. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 14. November 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der 1944 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Januar 2013 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

1. Der Kläger hat am 6. Juli 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seit diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen. Die daraus resultierende Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO) hat der Kläger nicht widerlegt.

Gegen ihn sind in den letzten Jahren zahlreiche Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben worden. Insoweit hat er zwar vorgetragen, dass viele Verbindlichkeiten getilgt oder hierüber Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Jedoch hat er weder ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt noch dargetan, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse (nachhaltig) geordnet sind. Dass der Kläger - wie er in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung erneut geltend macht - Alleineigentümer einer Immobilie ist, von deren Veräußerung er sich einen Erlös von 430.000 € bis 450.000 € verspricht, reicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht aus. Denn selbst wenn das - mit Grundpfandrechten belastete - Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs einen entsprechenden Verkehrswert aufgewiesen hätte, stand es ihm - worauf es entscheidend ankommt - nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598 ff.; vom 19. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 12/10, juris Rn. 7).

Unbeachtlich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich in Verkaufsverhandlungen steht. Davon abgesehen, dass die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag beschriebenen Verkaufsbemühungen bislang nicht von Erfolg gekrönt waren, ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge des ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7).

2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hierbei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung des als Einzelanwalt tätigen Klägers ausnahmsweise nicht gegeben war, bestehen nicht. Der Kläger kann nicht wirksam darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10 m.w.N.). Sein Vorbringen, er werde von der Vereinnahmung von Fremdgeldern absehen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs seiner früheren Ehefrau überlassen, genügt nicht, um eine Gefährdung der Mandanteninteressen auszuräumen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 14.06.2013 - BayAGH I - 5 - 1/13 -

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