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2 StR 144/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 144/13 BESCHLUSS vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klargestellt, dass bezüglich der sichergestellten Geldscheine im Wert von 3.920 Euro der Verfall und in Höhe eines Betrages von 26.080 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dabei hat es in den Fällen II. 3 bis 4, 7 bis 14, 16 bis 19, 21 und 24, in denen es den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Strafrahmen des verdrängten § 29a Abs. 1 BtMG entfalte bei Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG gegenüber dessen Strafrahmen eine Sperrwirkung, sofern nicht auch ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vorliege.

Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass § 29a Abs. 1 BtMG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, 3 StR 349/02, NStZ 2003, 440, 441; Beschluss vom 25. Mai 2010, 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). Das Landgericht hätte demnach einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und nicht einen solchen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen. Ob dieser Rechtsprechung, mit der Wertungswidersprüche in der Anwendung der Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes nur an der Strafrahmenuntergrenze beseitigt werden, stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass sich der Rechtsfehler in den vorgenannten Fällen auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen, die sich sämtlich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen, ausgewirkt hat. Damit ist zugleich ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ausgeschlossen.

Soweit das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro angeordnet und den bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrag von 3.920 Euro angerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass es sich hierbei um ein Fassungsversehen handelt. Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldscheine im Wert von 3.920 Euro unterliegen dem Verfall (§ 73 StGB); in Höhe eines Betrages von 26.080 Euro war demgegenüber der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) anzuordnen. Der Senat hat daher den Tenor entsprechend klargestellt.

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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