• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

II ZB 1/24

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 1/24 BESCHLUSS vom 23. Mai 2025 in der Handelsregistersache ECLI:DE:BGH:2025:230525BIIZB1.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born als Einzelrichter beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG.

a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

So liegt es hier, weil für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenordnung zu erheben sind, Gerichtsgebühren nur entstehen, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, und sich ihre Höhe ohnehin nach den wertunabhängigen Festgebühren der Handelsregistergebührenverordnung (Nr. 19123 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15/22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 4).

b) Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, oder sich, wie hier, nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15/22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 5). Nach diesen Vorschriften ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen (BAG NZA 2017, 514, 518). Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit hier auf 5.000 € festzusetzen.

aa) Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses der Antragstellerin an der Eintragung der Verschmelzung bestehen nicht.

bb) Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens kommt eine Orientierung an § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass andernfalls die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG, der nicht auf § 105 GNotKG verweist, zum Ausdruck kommende Wertung umgangen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15/22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 7).

cc) Ein Grund, nach Lage des Falls von einem höheren Gegenstandswert als dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert auszugehen, besteht nicht. Die Sache hatte keinen besonderen Umfang und wies auch keine besondere Schwierigkeit auf.

2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Born Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2023 - HRB 92515/HA OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2024 - I-3 Wx 181/23 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in II ZB 1/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 23 RVG
4 33 RVG
2 105 GNotKG
1 3 GNotKG
1 1 RVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 GNotKG
2 105 GNotKG
1 1 RVG
6 23 RVG
4 33 RVG

Original von II ZB 1/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von II ZB 1/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum