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AnwZ (Brfg) 18/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 18/13 vom

25. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. Juni 2013 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26. März 2012 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und mit Bescheid vom 6. Juli 2012 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. Februar 2013 zugestellt. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.

3 II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil die Klägerin ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 15. April 2013, einem Montag, ab. Bis dahin lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein an jenem Tag um 17.22 Uhr eingegangener Antrag der Klägerin vor, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist ein weiteres Schreiben der Klägerin, mit dem sie insbesondere geltend macht, die Beklagte habe für den Fall der Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten in Aussicht gestellt, den Zulassungswiderruf aufzuheben, erst am 23. Mai 2013 eingegangen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO, § 63 Abs. 3 GKG.

Kayser Quaas Lohmann Braeuer Seiters Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 08.12.2012 - 2 AGH 10/12 -

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2 124 VwGO
1 194 BRAO
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1 224 ZPO

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