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3 StR 134/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 134/20 BESCHLUSS vom 26. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR134.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. November 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Entscheidungen über den Vorwegvollzug sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der zu beachtenden Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) beim Landgericht eingegangen ist.

Die Revisionsbegründungsfrist hat mit Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten am Samstag, dem 21. Dezember 2019, begonnen. Die Zustellung ist nach § 145a Abs. 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde (s. § 418 Abs. 1 ZPO) mit Einlegung des Urteils in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung bewirkt worden. Hierfür kommt es bei der Zustellung an einem Samstag nicht darauf an, wann üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist oder diese tatsächlich vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186 Rn. 6; Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 2 B 20.07, NJW 2007, 3222 f.; BFH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - III B 178/09, BFH/NV 2011, 810 Rn. 7 f.; BSozG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R, NZS 2009, 413 Rn. 11; MüKoZPO/ Häublein, 5. Aufl., § 180 Rn. 6; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 180 Rn. 2). Denn zum einen stellt der Gesetzeswortlaut allein auf die Einlegung ab. Zum anderen spricht hierfür der Gesetzeszweck der Zugangserleichterung sowie -beschleunigung (s. BT-Drucks. 14/4554, S. 21). Im Übrigen ergäben sich ansonsten regelmäßig Schwierigkeiten, den für den Fristlauf maßgeblichen Zustellungszeitpunkt festzustellen und nachzuweisen.

Die Frist hat demnach mit Ablauf des 21. Januar 2020 geendet. Die Revisionsbegründung, welche die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist erst am 23. Januar 2020 und mithin verspätet beim Landgericht eingegangen. Zuvor sind keine dem § 344 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Erklärungen abgegeben worden, auch nicht in der Revisionseinlegungsschrift.

Es besteht kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Schäfer Spaniol Wimmer Hoch Anstötz Vorinstanz: Aurich, LG, 27.11.2019 - 410 Js 7302/19 19 KLs 2/19

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