Paragraphen in IX ZB 119/12
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 119/12 BESCHLUSS vom 22. November 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 22. November 2013 beschlossen:
Der Beschluss vom 10. Oktober 2013 wird im Leitsatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt AG Hannover und LG Hannover richtig lauten muss AG Hameln und LG Hannover.
Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 18.09.2012 - 37 IN 88/06 LG Hannover, Entscheidung vom 09.11.2012 - 11 T 46/12 -
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