Paragraphen in 5 StR 222/15
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1 | 472 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 222/15 BESCHLUSS vom 14. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 2014 unterbliebene Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird auf seine Kosten verworfen. Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat nimmt auf die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2015 unter Punkt B. dargelegten Gründe Bezug.
Sander König Schneider Feilcke Dölp
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1 | 472 | StPO |
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