AnwZ (Brfg) 7/24
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 7/24 BESCHLUSS vom
7. Februar 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2025:070225BANWZ.BRFG.7.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 7. Februar 2025 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes NordrheinWestfalen vom 17. November 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Die Klägerin ist seit Februar 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024, der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde zugestellt am 5. Juli 2024, hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat zumindest in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingereicht und begründet ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - AnwZ (Brfg) 34/22, NJW-RR 2024, 867 Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung vor.
1. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2024 (AnwZ (Brfg) 7/24, juris) verwiesen.
2. Soweit die Klägerin mit Fax vom 5. Mai 2024 ausgeführt hat, dass sie "falls möglich" auch den Antrag auf Feststellung stellen wolle, dass sie noch im Besitz der Rechtsanwaltszulassung sei, und auch dafür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, hätte dieser zusätzliche Antrag nur bei einer Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren verfolgt werden können (vgl. Senat,
Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 13; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 91 VwGO Rn. 91 mwN). Da er durch den von der Klägerin aufgenommenen Vorbehalt "falls möglich" nur für den Fall der Zulassung der Berufung gestellt worden ist, bedarf er keiner Entscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Guhling Lauer Liebert Schmittmann Ettl Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2023 - 1 AGH 11/23 -