Paragraphen in V ZR 214/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 214/20 BESCHLUSS vom 27. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:270521BVZR214.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 12. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es kann offenbleiben, ob die nachträgliche Bestellung der ärztlichen Mitarbeiter des gerichtlichen Sachverständigen zu weiteren Sachverständigen zulässig war; jedenfalls gibt die Hauptbegründung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt, dass keine unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags auf andere vorliegt, keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 786.954 €.
Stresemann Haberkamp Schmidt-Räntsch Hamdorf Kazele Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 29.11.2019 - 2 O 5195/15 OLG München, Entscheidung vom 12.10.2020 - 20 U 358/20 -
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