Paragraphen in 17 W (pat) 48/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 48/08 Verkündet am 5. Februar 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 37 193.0-53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 27. August 1997 beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Bezeichnung
„System zum Erfassen kundenspezifischer Daten“
eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse G06Q hat mit Beschluss vom 25. Januar 2008 die Anmeldung zurückgewiesen, da der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, nach Hilfsantrag 1 und nach Hilfsantrag 2 gemäß § 1 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin ist – wie angekündigt – zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 7 vom 6. Dezember 2007, eingegangen am 10. Dezember 2007, Beschreibung S. 1 bis 7 vom Anmeldetag, 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag,
gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 6 vom 24. Januar 2008, eingegangen am selben Tag, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag,
gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüche 1 bis 5 vom 24. Januar 2008, eingegangen am selben Tag, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende Druckschrift genannt worden:
D1: DE 196 01 196 A1.
Der Senat hat mit Ladungszusatz zusätzlich die Druckschriften D2: JP 09-153099 A (Abstract, japanische Schrift und englische Computerübersetzung) D3: US 5 390 238 D4: US 4 974 607 in das Verfahren eingeführt. Zudem hat er die Frage aufgeworfen, ob bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit möglicherweise nicht alle Anspruchsmerkmale zu berücksichtigen sind.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Die Patentanmeldung betrifft ein System zum Erfassen kundenspezifischer Daten.
Gemäß der Beschreibungseinleitung seien Datenerfassungssysteme der unterschiedlichsten Art bekannt. Diese wiesen wenigstens einen ortsfesten oder mehrere miteinander vernetzte, ebenfalls ortsfeste Rechner auf, in denen in Dateien kundenspezifische Daten abgelegt seien. Zum Einlesen beziehungsweise Ausgeben von Daten bestimmter Kunden wiesen die ortsfest angeordneten Rechner Einund Ausgabegeräte auf. Seien bestimmte Informationen zu einem Kunden gewünscht, könnten diese in der ortsfesten Zentraleinheit aufgerufen und ausgegeben werden, so dass ein den Kunden besuchender Mitarbeiter die entsprechenden Informationen zur Hand habe. Ergäben sich bei dem Kunden bestimmte Informationen, die in die kundenspezifische Datei aufzunehmen seien, müsse diese Information an den ortsfesten Zentraleinheiten eingegeben werden. Solle auf Basis der kundenspezifischen Daten eine Abrechnung von beim Kunden durchgeführten Tätigkeiten erfolgen, sei in jedem Falle vorher eine Information über durchzuführende Tätigkeiten und nachher eine Information über die durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich einer hierfür benötigten Dauer, der Zentraleinheit zu übergeben. Hierbei sei nachteilig, dass die sich wiederholenden Vorgänge einen erheblichen Zeitaufwand erforderten (Offenlegungsschrift Sp. 1 Z. 9 bis 30).
Das System der vorliegenden Anmeldung soll demgegenüber den Vorteil bieten, dass in einfacher Weise eine exakte Erfassung kundenspezifischer Daten erfolgen kann. Dadurch, dass die Zentraleinheit über eine Datenverbindung mit bei den Kunden stationierten Teilnehmereinrichtungen verbindbar ist, und über ein mobiles Bedien- und Anzeigeterminal, das mit der Teilnehmereinrichtung verbindbar ist, das Einlesen beziehungsweise Ausgeben der kundenspezifischen Daten erfolgt, könne sehr vorteilhaft die Kommunikation mit der Zentraleinheit direkt vor Ort, d. h. beim Kunden erfolgen, so dass aufwendige, zur eigentlichen Kundenbetreuung nicht gehörende Hilfswege und der damit verbundene Zeitaufwand entfielen. Darüber hinaus könnten jederzeit beliebige Informationen nachgefordert werden, die sich erst aufgrund der Kundenbetreuung vor Ort ergäben (Offenlegungsschrift Sp. 1 Z. 34 bis 49).
Gemäß S. 2 Abs. 1 der Eingabe vom 6. Dezember 2007 (eingegangen am 10. Dezember 2007) soll ein durch die Lehre der Anmeldung gelöstes technisches Problem darin bestehen, den Datenverkehr zu einer Zentraleinheit zu reduzieren.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft (mit eingefügten Gliederungszeichen) ein a) System zum Erfassen kundenspezifischer Daten,
b) mit einer ortsfesten, die Daten erfassenden und speichernden Zentraleinheit, sowie Ein- und Ausgabemitteln zum Einlesen beziehungsweise Ausgeben der kundenspezifischen Daten, wobei c) die Zentraleinheit (12) über eine Datenverbindung (18) mit bei den Kunden stationierten Teilnehmereinrichtungen (14) verbindbar ist, und d) über ein mobiles Bedien- und Anzeigeterminal (20), das mit der Teilnehmereinrichtung (14) verbindbar ist, das Einlesen beziehungsweise Ausgeben der kundenspezifischen Daten erfolgt,
dadurch gekennzeichnet, dass e) die Teilnehmereinrichtung (14) ein Speicherelement (24) aufweist, das über das Bedien- und Anzeigeterminal (20) eingegebene Informationen über eine erfolgte kundenspezifische Betreuung zwischenspeichert, und dass f) diese Informationen bei der Herstellung einer nächsten regulären Verbindung zwischen der Teilnehmereinrichtung (14) und der Zentraleinheit (12) über die Datenverbindung (18) der Zentraleinheit (12) übertragen werden, wobei g) die reguläre Verbindung ein Kontrollruf von der Zentraleinheit (12) ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist demgegenüber nicht auf ein (allgemeines) System, sondern auf ein Hausnotruf-System gerichtet. In den Merkmalen b) bis f) ist jeweils der Begriff „Zentraleinheit“ durch „Hausnotruf-Zentrale“ und der Begriff „Teilnehmereinrichtung“ durch „Hausnotruf-Teilnehmerstation“ ersetzt; Merkmal g) entfällt.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält wie der Anspruch 1 nach Hauptantrag die Merkmale a) bis f), jedoch ohne Merkmal g); zusätzlich ist vorgesehen, dass h) mit der Ausgabe kundenspezifischer Daten aus der Zentraleinheit (12) und mit dem Einlesen kundenspezifischer Daten, in das Speicherelement (24) oder die Zentraleinheit (12), für eine Abrechnung der kundenspezifischen Betreuung relevante Daten erfasst werden, wobei i) als für die Abrechnung relevante Daten Datum und Uhrzeit des Zeitpunktes des Ausgebens und des Einlesens der kundenspezifischen Daten erfasst werden.
2. Die jeweiligen Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.1 Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit sind zumindest der Bedeutungsinhalt der zu übertragenden Daten und die Angabe, dass es sich bei der von der Zentraleinheit initiierten Verbindung um einen Kontrollruf handelt, nicht zu berücksichtigen.
Der Bedeutungsinhalt der zu übertragenden Daten (Informationen über eine erfolgte kundenspezifische Betreuung, vgl. Merkmal e); Daten, die für eine Abrechnung der kundenspezifischen Betreuung relevant sind, vgl. Merkmal h); Datum und Uhrzeit des Zeitpunktes des Ausgebens und des Einlesens der kundenspezifischen Daten, vgl. Merkmal i)) beruht lediglich auf kaufmännischen Überlegungen und übt keinen Einfluss auf eine technische Problemlösung, etwa auf die technische Ausbildung der Dateneingabe, Datenspeicherung oder Datenübertragung aus. Entsprechendes gilt für die Merkmal g) zu entnehmende Angabe, dass die von der Zentraleinheit veranlasste reguläre Verbindung der Kontrolle des Kunden dient; dieser Zweck des Verbindungsaufbaus ist lediglich durch kaufmännische Überlegungen des zugrunde liegenden Geschäftsmodells bedingt und hat keinen Einfluss auf eine technische Lösung eines technischen Problems.
Die genannten Angaben bestimmen oder beeinflussen damit nicht die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, vgl. BGH in GRUR 2011, 125-128 - „Wiedergabe topografischer Informationen“.
2.2 Aus dem Stand der Technik war vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung folgendes bekannt:
Die Druckschrift D1 betrifft ein Kommunikations- und Überwachungssystem und Verfahren zur Überwachung eines ausgewählten Personenkreises. Gemäß Fig. 1 mit Beschreibung in Sp. 4 Z. 49 bis 64 kommuniziert ein Zentralrechner (2) mit mobilen Rechnereinheiten (3), die z. B. in einem Krankenwagen installiert sind. Die zu überwachenden Personen führen mobile Sende- und Empfangseinheiten 4 mit sich. Der Zentralrechner, die mobilen Rechnereinheiten und die mobilen Sende- und Empfangseinheiten stehen miteinander in Verbindung, z. B. über ein Telefon- oder Mobilfunknetz. In regelmäßigen Abständen sendet der Zentralrechner ein Prüfsignal an die Sende- und Empfangseinheiten, das von den zu überwachenden Personen aktiv beantwortet werden muss; zudem sind die Sende- und Empfangseinheiten mit einer Notrufeinrichtung versehen, vgl. Sp. 2 Z. 63 bis Sp. 3 Z. 16.
D2 zeigt ein von einer besuchenden Pflegeperson mitzuführendes tragbares Gerät (PDA), vgl. Abstract. Nach Durchführung der Pflege im Haus eines besuchten Patienten trägt die Pflegeperson verschiedene Informationen in das Gerät ein. Im Haus des Patienten oder anderswo wird die eingegebene Information über ein Kommunikationsmittel 4 an einen Server 3 übertragen, der die Daten in einer Datenbank speichert; außerdem kann der PDA über das Kommunikationsmittel notwendige Daten vom Server herunterladen, vgl. Abstract und Abs. [0051] bis [0053]. Die Daten können aus dem PDA z. B. über ein übliches Telefonkabel übertragen werden, vgl. Abs. [0054] und [0055]. Zu den in dem PDA zu speichernden und zu übertragenden Daten gehören Patienteninformation und den Pflegebesuch betreffende Daten, z. B. Tag oder Uhrzeit des Pflegebesuchs, vgl. Abs. [0071] bis [0073] und [0080].
D3 betrifft ein System, das zur Überwachung gesundheitlich beeinträchtigter Personen in deren Heim eingesetzt werden kann, vgl. Titel und Sp. 1 Z. 14 bis 19. Das System bedient unter anderem einen Verkäufer/Servicedienstleister (sale/service representative), Kunden bzw. Patienten (clients), einen Betreuungsdienst (care provider) und einen Abrechnungsdienst (accounting service), vgl. Fig. 1. Gemäß Fig. 3 und der Beschreibung in Sp. 3 Z. 43 bis 61 werden von Patientenmodulen (remote modules 31) über Gesundheitseinheiten (health support units 30), die an ein Telefonnetz 36 angeschlossen sind, Informationen an lokale zentrale Server 38 geliefert. Eine typischerweise im Heim des Patienten stationierte Gesundheitseinheit 30 (Sp. 5 Z. 33 bis 36) weist u. a. ein Telefonmodul 62, eine CPU 61, einen Speicher 63 und eine Schnittstelle 85 (z. B. für System- und Patientendaten) auf; die Gesundheitseinheit 30 ist über eine Kommunikationsverbindung 82 mit dem Patientenmodul 31 verbindbar (Fig. 4, Sp. 3 Z. 62 bis Sp. 4 Z. 7). Über das Modul 31 kann der Patient einen Alarm auslösen (Sp. 4 Z. 27 bis 33). Die Gesundheitseinheit 30 sendet Berichte über das Einhalten der Medikation (compliance) des Patienten an den lokalen zentralen Server 38 und empfängt Daten von diesem, etwa einen Plan zur Medikamenteneinnahme (Sp. 5 Z. 22 bis 27). Der lokale zentrale Server 38 enthält u. a. eine Datenbank, empfängt Daten von der Gesundheitseinheit 30 über das Telefonnetz (Fig. 5, Sp. 4 Z. 34 bis 46, Sp. 5 Z. 22 bis 27) und speichert diese (Sp. 6 Z. 1 bis 5).
D4 zeigt ein medizinisches Überwachungssystem für zu Hause lebende Patienten, wobei medizinische Daten des Patienten kontinuierlich gesammelt und z. B. periodisch über das Telefonnetz an eine medizinische Organisation gesendet werden; das System dient auch zur schnellen Information über abnorme Daten bzw. Notfälle (Sp. 1 Z. 66 bis Sp. 2 Z. 7). Der Patient trägt einen Sender 1 mit Sensoren, der drahtlos Daten an einen beim Patienten stationierten Empfänger 21 liefert (Fig. 1, Sp. 4 Z. 31 bis 64). Der Empfänger (Fig. 3) speichert die empfangenen Daten im RAM 29 und sendet diese z. B. nach einer gewissen Zeit oder auf Anforderung einer medizinischen Zentrale an diese; die Datenübertragung kann auch von der Zentrale initiiert werden (Sp. 6 Z. 37 bis 58).
2.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass die mit dem jeweiligen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 beanspruchten Verfahren für den Fachmann, als den der Senat einen in der Entwicklung von Überwachungs- und Notfallsystemen erfahrenen Ingenieur der Elektrotechnik oder Informatik ansieht, nahegelegen haben.
Wie oben unter 2.2 ausgeführt, zeigt D2 ein mobiles Bedien- und Anzeigeterminal (PDA) zum Einlesen bzw. Ausgeben kundenspezifischer Daten, das über ein Kommunikationsmittel mit einer Zentraleinheit verbindbar ist, wobei die Kommunikation über ein Modem und übliche Telefonleitungen erfolgen kann - Merkmale a), b), teilweise d). Wenn im Haus der zu betreuenden Person bzw. des Kunden bereits ein geeignetes Überwachungs- und Notfallsystem wie etwa das aus D3 bekannte System (oder auch das aus D4 bekannte System) mit einer mit dem Telefonnetz verbundenen Teilnehmereinrichtung nach Art der in D3 beschriebenen Gesundheitseinrichtung vorhanden ist, was bei zu Hause zu pflegenden Personen häufig der Fall ist, bot es sich für den Fachmann an, eine Übertragung der vom PDA der Pflegeperson zu übertragenden Daten in diese Teilnehmereinrichtung vorzusehen (in D3 etwa über die Schnittstelle 85) und die Daten von dort an die Zentraleinheit weiterzuleiten - Merkmal c), restlicher Teil des Merkmals d). In bekannten Überwachungssystemen werden üblicherweise reguläre Verbindungen mit einer Zentraleinheit zur Kontrolle des Kunden und / oder zur Übertragung in der Teilnehmereinrichtung gesammelter und gespeicherter (etwa medizinischer) Daten durchgeführt, vgl. in D3 Sp. 5 Z. 22 bis 27, in D4 Sp. 6 Z. 37 bis 58, in D1 Sp. 2 Z. 62 bis Sp. 3 Z. 4; hierbei kann die Verbindung von der Teilnehmereinrichtung oder alternativ von der Zentraleinheit initiiert werden, vgl. D4 Sp. 6 Z. 43 bis 58. Da der Fachmann stets bestrebt ist, Verfahren und Systeme möglichst kostengünstig auszulegen, bot es sich zur Ersparnis von Zeit und Kosten für den Verbindungsaufbau für ihn an, die vom PDA der Pflegeperson in die Teilnehmereinrichtung eingelesenen, eine kundenspezifische Betreuung betreffenden Daten ebenfalls zunächst dort zu speichern und erst mit der nächsten regulären Verbindung, die in einer von zwei Alternativen von der Zentraleinheit initiiert sein kann, an diese zu übertragen - Merkmale e), f), zu berücksichtigender Teil des Merkmals g).
Durch die geschilderten Überlegungen, die keine erfinderische Tätigkeit erforderten, konnte der Fachmann zum Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und ebenso zum System gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gelan- gen, zumindest soweit die Merkmale dieser Ansprüche bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Soweit die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 über das nach den obigen Ausführungen für den Fachmann Nahegelegte (Ausgeben von Daten und Einlesen von Daten in ein Speicherelement bzw. eine Zentraleinheit) hinausgehen, betreffen sie lediglich den Bedeutungsinhalt der Daten und sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, siehe oben unter 2.1. Im Übrigen waren die Merkmale h) und i) durch D2 nahegelegt.
2.4 Danach sind der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und ebenso der jeweilige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 nicht gewährbar.
Da die genannten Ansprüche wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar waren, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob durch diese Ansprüche ein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 3 und 4 PatG erfüllt ist.
3. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).
Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. Forkel Fa
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