Paragraphen in 2 ARs 96/13
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3 | 304 | StPO |
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3 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 96/13 2 AR 75/13
1. 2. 3.
BESCHLUSS vom 17. April 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Betruges Antragsteller:
Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaft München Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2013 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.: 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Becker Berger Krehl
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3 | 304 | StPO |
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