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VI ZA 3/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 3/20 BESCHLUSS vom 15. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:150920BVIZA3.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller und den Richter Böhm beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und Beiordnung ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2004 - VI ZR 49/03, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 ff., juris Rn. 3 ff.; vom 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16 Rn. 32 juris; Zöller/Schutzky, 33. Auflage, vor § 114 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 449 Rn. 21) kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden. Besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, sind im Streitfall nicht ersichtlich.

Seiters Müller Offenloch Böhm Oehler Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 13.07.2018 - 3 O 481/07 OLG Rostock, Entscheidung vom 23.01.2020 - 3 U 67/18 -

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