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IX ZA 2/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 2/13 BESCHLUSS vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Mai 2013 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2013 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt weder Verfahrensrecht noch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beruht auch nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Freigabe von Ansprüchen der Masse abwichen.

Ein die Zulassung der Revision erfordernder Grund ist auch sonst nicht ersichtlich.

Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 21.05.2012 - 23 O 2586/10 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2013 - 14 U 2739/12 -

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