Paragraphen in 5 StR 376/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 376/21 BESCHLUSS vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:231121B5STR376.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er im Fall 3 nur wegen versuchter banden- und gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern nach Deutschland verurteilt worden ist, obwohl eine vollendete Einschleusung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (Österreich) vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2021 – 5 StR 627/19).
Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 11.06.2021 - 14 KLs 968 Js 25075/20
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