Paragraphen in 6 W (pat) 90/07
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 90/07 Verkündet am 9. Oktober 2012
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 26 013.7-25 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. August 2007 aufgehoben und das Patent DE 103 26 013 erteilt.
Bezeichnung: Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatte Anmeldetag: 29. Mai 2003 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2012,
Beschreibung, Seiten 2/8 bis 5/8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2012,
Blatt Zeichnungen, (Figuren 1 und 2) gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I.
Die Erfindung ist am 29. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 28. August 2007 die Anmeldung zurückgewiesen, da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag aus den Druckschriften DE 91 08 473 U1 (E1) und DE 40 39 200 A1 (E2) in nahe liegender Weise ergebe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 25. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. August 2007 aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2012 eingereichten Ansprüchen 1 bis 6, mit der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2012 eingereichten Beschreibung (Seiten 2/8 bis 5/8) und den Zeichnungen (Figuren 1 und 2) gemäß der Offenlegungsschrift, zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: DE 91 08 473 U1 E2: DE 40 39 200 A1.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatte aus organischem Kunststoff-Schaummaterial, z. B. Polystyrol, oder anorganischem Schaumstoffmaterial, z. B. Schaumglas, oder aus faserigem Material, z.B. Mineralwolle oder Holzfasern oder Verbundmaterial oder dergleichen,
mit quaderförmigem Grundkörper mit einer schräg zu parallelen Stirnflächen des Grundkörpers angeordneten schlitzförmigen Trennfuge (10t), wobei die Erstreckungsebene der schlitzförmigen Trennfuge (10t) in einem Winkel zwischen 30° bis 60° zu parallelen Stirnflächen des Grundkörpers (10) angeordnet ist, wobei die Trennfuge (10t) den Grundkörper in zwei Teilkörper (10a, 10b) mit jeweils einer Abschrägung unterteilt und die Teilkörper durch eine im Bereich der Trennfuge (10t) oder daran angrenzende Sollbruchstelle verbunden sind, wobei jeder Teilkörper mit einem plattenförmigen Abschnitt mit Rechteckquerschnitt und einem daran anschließenden Prismenabschnitt mit im wesentlichen Dreiecksquerschnitt ausgebildet ist, wobei vorgesehen ist, dass der Grundkörper (10) als universell einsetzbarer Körper ausgebildet ist, indem er wahlweise als quaderförmige Dämmplatte einsetzbar ist oder nach Bruch der Sollbruchstelle zwei separate Körper mit Abschrägung bildet, die als Perimeter-Dämmplatten und/oder Sockel- und Perimeter-Dämmplatten verwendbar sind." Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Dämmplatte zu schaffen, die eine einfache Handhabung für den Verarbeiter ermöglicht.
Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 5 sowie aus der Beschreibung, Abs. [0014], gemäß Offenlegungsschrift.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht. Der Fachmann ist hier ein Diplombauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Dämmsystemen für Gebäude.
Die E1 (DE 91 08 473 U1) zeigt eine dort als Bauschutzplatte bezeichnete Sockelund/oder Perimeter-Dämmplatte mit einem quaderförmigen, einseitig mit einer Textilauflage versehenen Kunststoffschaumkörper und einem geneigt zur parallelen Stirnfläche 1 des Kunststoffschaumkörpers angeordneten Trennschnitt. Der Trennschnitt unterteilt diesen Körper in zwei Teilkörper 2, 3 und erstreckt sich bis zur Textilauflage, die beide Teilkörper im Bereich des Trennschnittes sowohl während des Transports als auch beim Einbau verbindet (vgl. Fig. 1 und 3).
Hinweise, wie Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatten, die an der Kellerwand nicht bis zum Fundament runterreichen, sondern eine geringere Einbindetiefe im Erdreich haben, im unteren Bereich auszubilden sind, sind der E1 nicht zu entnehmen. Denn dort geht es um den Transport und den Einbau großflächiger Bauschutzplatten. Die zwei in der Fertigung erzeugten Teilkörper sind immer über die scharnierartig wirkende Textilauflage verbunden. Deshalb und wegen des Trennschnittes durch die gesamte Bauschutzplattendicke geht aus der E1 auch keine erfindungsgemäße Sollbruchstelle hervor.
Die E2 (DE 40 39 200 A1) zeigt keine Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatte, sondern einen Stapel aus Schaumstofftafeln zur Dachisolierung. Die Tafeln haben quaderförmige Grundkörper mit einer zu den Stirnflächen des Grundkörpers parallel angeordneten schlitzförmigen Trennfuge 4. Die Trennfuge 4 unterteilt den Grundkörper in zwei Teilkörper. Die Teilkörper sind durch eine im Bereich der Trennfuge angeordnete oder daran angrenzende Sollbruchstelle verbunden. Der Grundkörper ist als universell einsetzbarer Körper ausgebildet, indem er wahlweise als quaderförmige Dämmplatte einsetzbar ist oder nach Brechen an der Sollbruchstelle zwei separate Körper bildet, die als Dämmplatten verwendbar sind (vgl. Fig. 1). Die E2 offenbart im Weiteren eine Transporteinheit für Schaumstofftafeln mit einer untersten Lage, die größer als die auf dieser zu stapelnden Tafeln ausgebildet ist. Damit auch die unterste Lage in gleicher Weise wie die darauf gestapelten verwendbar ist, haben die am Trennschnitt gebrochenen Tafeln eine Trennfläche, die immer orthogonal, also in einem Winkel von 90°, zur Oberfläche der Tafeln steht. Damit kann die E2 auch wegen anderer Zielsetzung keine Hinweise zu der erfindungsgemäßen Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatte, insb. nicht zur Ausbildung des Trennfugenwinkels von 30° bis 60° zwischen der Erstreckungsebene der schlitzförmigen Trennfuge und den parallelen Stirnflächen des Grundkörpers und des Teilkörpers mit einem plattenförmigen Abschnitt mit Rechteckquerschnitt und einem daran anschließenden Prismenabschnitt mit im Wesentlichen Dreiecksquerschnitt, geben.
Dem aufgezeigten Stand der Technik sind somit weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau Anregungen zur erfindungsgemäßen Lösung zu entnehmen. Jede Entgegenhaltung bietet dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen, so dass ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter und mit der Lehre gem. Anspruch 1 übereinstimmender, entgegenstehender Gegenstand einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich käme. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.
Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest Richter Cl
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