Paragraphen in 2 StR 161/25
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1 | 46 | RVG |
1 | 143 | StPO |
1 | 350 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 161/25 BESCHLUSS vom 25. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Cannabis u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR161.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2025 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus F. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2025 in Karlsruhe erforderlich ist.
Gründe: 1 Dem Antrag des Verteidigers, dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger durch das Landgericht gemäß § 143 Abs. 1 StPO für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung gilt, ist gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig.
Menges Lutz Meyberg Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 21.08.2024 - 5/34 KLs - 5732 Js 205295/24 (9/24)
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1 | 46 | RVG |
1 | 143 | StPO |
1 | 350 | StPO |
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1 | 46 | RVG |
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