Paragraphen in 2 StR 590/13
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 590/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Strafkammer den erforderlichen Härteausgleich wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung nicht bei der Bemessung der neu zu erkennenden (zeitigen) Freiheitsstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868 mwN), sondern in Anwendung des Vollstreckungsmodells, beschwert den Angeklagten im vorliegenden Fall nicht.
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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1 | 349 | StPO |
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