Paragraphen in 5 StR 605/16
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR 605/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR605.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. Juli 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte E. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten E. :
Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 5 StR 548/16). Aus § 20 Abs. 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG) ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass nur dem Landgericht aktuell zur Ausbildung zugewiesene Referendare („Stationsreferendare“) mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden dürfen. Für eine freibeweisliche Beiziehung der Arbeitsverträge der als Protokollführer eingesetzten Referendare sieht der Senat keinen Anlass.
Mutzbauer Berger Sander Mosbacher Schneider
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